Wichtige Tipps für Schülerreisen ins Ausland

Die wichtigsten Infos und Tipps zu Schülerreisen ins Ausland 

Viele Schüler wünschen sich, einige Monate als Gastschüler im Ausland zu verbringen.

Schließlich ist es ein großes Abenteuer und eine aufregende Erfahrung, sich in einem anderen Land zurechtzufinden, eine fremde Kultur mit all ihren Sitten und Gebräuchen kennenzulernen, vorübergehend eine neue Familie zu haben, die Sprache des Gastlandes hautnah und vor Ort zu lernen, ein anderes Schulsystem zu erleben und möglicherweise Freundschaften fürs Leben zu schließen.

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Aber fernab von den Eltern und Freunden, der vertrauten Umgebung und den gewohnten Abläufen kann die anfängliche Begeisterung auch zunehmend Enttäuschung und Heimweh weichen. Um dies zu verhindern, ist eine gute Planung sehr wichtig und je mehr Informationen vorliegen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Auslandsaufenthalt ein voller Erfolg wird.

 

 

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Infos
und Tipps zu Schülerreisen ins Ausland zusammen:
 

 

Bei Schülerreisen ins Ausland greift das Pauschalreiserecht.

Alle Schülerreisen, bei denen ein Schüler mindestens drei Monate im Ausland verbringt, während dieser Zeit bei einer Gastfamilie wohnt und die einen regelmäßigen Schulbesuch umfassen, sind durch das Pauschalreiserecht geschützt.

Dadurch ist zunächst einmal Sicherheit für den Fall gegeben, dass der Reiseveranstalter in der Zeit, in der sich der Schüler im Ausland aufhält, insolvent wird. Der Reiseveranstalter ist nämlich dazu verpflichtet, seinem Vertragspartner, in diesem Fall meist den Eltern oder auch einem volljährigen Schüler selbst, bei der Anzahlung der Schülerreise einen Sicherungsschein als Beleg für eine vorhandene Insolvenzversicherung auszuhändigen. 

Neben der Absicherung für einen eventuellen Insolvenzfall ergeben sich durch den Schutz des Pauschalreiserechts aber noch weitere Vorteile: 

 

Die Informationspflicht

Der Reiseveranstalter muss spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise mitteilen, wie die Gastfamilie heißt und wie ihre Anschrift lautet. Zudem muss er angeben, wer der Ansprechpartner im Gastland ist und wie dieser erreicht werden kann. Liegen diese Informationen zwei Wochen vor Reisebeginn nicht vor, kann die Reise vor Antritt kostenfrei storniert werden.

Daneben ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne Stornogebühren möglich, wenn keine angemessene Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt durch den Reiseveranstalter erfolgt ist. So muss der Reiseveranstalter beispielsweise ausführlich über Sitten und Gebräuche, die im Gastland üblich und typisch sind, informieren.

Außerdem muss er auf Besonderheiten hinweisen, beispielsweise auf vergleichsweise weite Schulwege oder besondere Essgewohnheiten in der Gastfamilie. Grundsätzlich sinnvoll ist aber, sich nicht nur auf die Informationen des Reiseveranstalters zu verlassen, sondern selbst zu recherchieren. Zudem spricht nichts dagegen, schon vor Reisebeginn mit der Gastfamilie Kontakt aufzunehmen. 

 

Die Unterkunft und die Betreuung

Der Reiseveranstalter ist dafür verantwortlich, dass eine nach den örtlichen Gegebenheiten angemessene Unterbringung, Betreuung und Beaufsichtigung des Gastschülers in seiner Gastfamilie sichergestellt ist. Natürlich kann ein Gastschüler nicht voraussetzen, dass er während seines Auslandsaufenthaltes in einem chicen Haus wohnt, sein eigenes Zimmer mit Fernseher und Computer hat, täglich mit dem Auto zur Schule gebracht wird und ständig sein Lieblingsessen serviert bekommt, bloß weil er das von zu Hause so gewohnt ist.

Ein wenig Anpassungsbereitschaft an die örtlichen Verhältnisse sollte der Gastschüler schon mitbringen. Aber wenn sich die Gasteltern nicht um ihr Gastkind kümmern, nicht überwachen, ob es regelmäßig zur Schule geht, oder der Schüler die Gastfamilie ohne sein Zutun sogar mehrfach wechseln muss, liegt ein Reisemangel vor. Diesen sollte der Schüler sofort seinem Ansprechpartner vor Ort oder direkt dem Reiseveranstalter melden.

Gleiches gilt, wenn Zusicherungen wie beispielsweise eine vegetarische oder eine diabetikergerechte Ernährung, die ausdrücklich vereinbart waren, nicht eingehalten werden. Kann keine Lösung für das Problem gefunden werden, kommt eine Minderung des Reisepreises in Frage, sind die Beeinträchtigungen erheblich, ist auch eine Kündigung des Vertrags denkbar. Die Ansprüche müssen spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende geltend gemacht werden.   

 

Der Schulbesuch

Ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Reiseveranstalters gehört es, dafür zu sorgen, dass der Gastschüler eine Schule vor Ort besuchen kann. Dabei müssen die Schule und die Klasse so gewählt sein, dass sie dem Alter und dem Bildungsstand des Schülers entsprechen und der Schulbesuch im Ausland auf die Schulzeit in Deutschland angerechnet werden kann.

Darüber hinaus hängt der Schulbesuch aber vom örtlichen Bildungssystem und dessen Verhältnissen ab. Für beispielsweise die Qualität des Schulunterrichts oder die Fächer, Kurse und Aktivitäten, die die jeweilige Schule anbietet, muss der Reiseveranstalter also in aller Regel nicht geradestehen.

Außerdem muss auch der Gastschüler seinen Beitrag dazu leisten, dass der Aufenthalt erfolgreich verläuft, wozu unter anderem gehört, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die Hausaufgaben zu machen.  

 

Ein vorzeitiger Abbruch des Aufenthalts

Fühlt sich der Schüler im Ausland überhaupt nicht wohl, wird sein Heimweh immer unerträglicher oder muss er seinen Aufenthalt plötzlich und erwartet abbrechen, weil es beispielsweise einen Todesfall in der Familie gab, kann der Reisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt werden. Eine Angabe von Gründen ist in diesem Fall nicht notwendig.

Der Vertragspartner muss den vereinbarten Reisepreis bezahlen, kann eingesparte Aufwendungen davon aber abziehen. Im Unterschied dazu kann der Vertrag gegenüber der Agentur vor Ort nur dann gekündigt werden, wenn eine solche Möglichkeit vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart wurde. Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, sich um die Organisation der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung zu kümmern und alle weiteren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Ist die vorzeitige Heimreise aber nur mit einem teureren Rückflug möglich oder wird eine Zwischenübernachtung erforderlich, muss der Vertragspartner diese Kosten übernehmen. Erfolgen die Kündigung und vorzeitige Abreise hingegen wegen eines erheblichen Reisemangels, gehen eventuell entstehende Mehrkosten zulasten des Reiseveranstalters. Dieser darf dann anstelle des Reisepreises eine Entschädigung in Rechnung stellen. Gleiches gilt bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt, wobei sich hier Reiseveranstalter und Vertragspartner die Mehrkosten für die Heimreise teilen.  

 

Diese Bestimmungen zu Gastschulaufenthalten gemäß §651| BGB gelten ausschließlich dann, wenn der Gastschüler mindestens drei Monate bei einer Gastfamilie wohnt und seine Reise einen geregelten Schulbesuch im Ausland umfasst. Ist der Auslandsaufenthalt kürzer oder erfolgt der Aufenthalt als Au-Pair, als Praktikant oder als Stipendiat, sieht das Gesetz diese Vorschriften nicht vor, auch wenn sie trotzdem sinnvoll wären. Ratsam ist daher, mit dem Reiseveranstalter bei Vertragsabschluss zu vereinbaren, dass die Bestimmungen Anwendung finden sollen.

 

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Thema: Die wichtigsten Infos und Tipps zu Schülerreisen ins Ausland

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