Schulausflug: Was gilt zu Aufsichtspflicht und Haftung?

Schulausflug: Was gilt zu Aufsichtspflicht und Haftung? 

Ob Wandertag oder mehrtätige Klassenfahrt: Bereits ab der Grundschule stehen immer wieder auch Aktivitäten außerhalb des Schulgeländes auf dem Programm. Doch was gilt zu Aufsichtspflicht und Haftung bei einem Schulausflug?

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Der Besuch eines Museums oder einer Ausstellung, der alljährliche Wandertag, das Schullandheim oder eine längere Klassenreise – die schulischen Aktivitäten beschränken sich längst nicht nur auf den Unterricht im Klassenzimmer. Doch wer hat eigentlich die Aufsichtspflicht, wenn die Kids unterwegs sind?

Und was ist, wenn ein Kind bei einer schulischen Veranstaltung einen Schaden erleidet?

Dieser Beitrag erklärt, was für die Aufsichtspflicht und die Haftung bei einem Schulausflug gilt:

 

Aufsichtspflichtig ist der Lehrer.

Der Schulalltag findet nicht nur auf dem Schulgelände statt. Schon ab der Grundschule stehen immer wieder schulische Aktivitäten außerhalb auf dem Programm, mal als Schulausflug und mal als mehrtätige Klassenfahrt. Wie während des Schulunterrichts können die Eltern ihre Kinder bei Ausflügen natürlich nicht selbst beaufsichtigen.

Schließlich fahren sie in aller Regel nicht mit. In der Schule und bei schulischen Veranstaltungen, zu denen auch Ausflüge gehören, haben die Lehrer deshalb die Aufsichtspflicht. Bei minderjährigen Schülern sind die Lehrer somit anstelle der Eltern aufsichtspflichtig. Hinzu kommt die generelle Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht der Schule, die für alle Schüler gleichermaßen, also sowohl für minderjährige als auch für volljährige Schüler gilt. 

Für die Lehrer bedeutet die Aufsichtspflicht, dass sie alle ihnen anvertrauten Schüler beaufsichtigen und vor möglichen Gefahren bewahren müssen. Dabei handelt es sich bei der Aufsichtpflicht um eine sogenannte Dienstpflicht der Lehrer. Die Regelungen dazu finden sich in den Schulgesetzen des jeweiligen Bundeslandes.

Bei Ausflügen wird der Lehrer häufig von einer oder mehreren Hilfspersonen begleitet. Bei diesen Hilfspersonen kann es sich um Kollegen, Referendare oder auch Eltern handeln. Beim Ausflug ist der Lehrer diesen Hilfspersonen gegenüber weisungsbefugt und gleichzeitig dafür verantwortlich, dass sie sachgerecht eingesetzt werden.

Führt der Ausflug beispielsweise in ein Naturkundemuseum und fährt eine Mutter als Begleit- und Hilfsperson mit, kann sie mit aufpassen, dass die Schüler alle in einer Gruppe zusammenbleiben. Sachkundeunterricht hingegen darf sie nicht geben.

 

Der Lehrer gibt die Regeln vor.

Wie viel Aufsicht notwendig ist, hängt zum einen davon ab, wie alt und reif die Schüler sind. Zum anderen spielt der Ausflugsort eine Rolle. Besucht eine Grundschulklasse den Zoo, wird sich das Maß der nötigen Aufsicht natürlich anders darstellen als bei der mehrtätigen Abschlussfahrt eines Leistungskurses.

Ob die Schüler bei einer Klassenfahrt auch einmal auf eigene Faust um die Häuser ziehen dürfen und wie alt sie dafür sein müssen, ist in den Verordnungen der Bildungsministerien der Bundesländer geregelt. Und je nach Bundesland fallen die Bestimmungen etwas unterschiedlich aus. In vielen Bundesländern müssen die Eltern aber zuvor schriftlich ihr Einverständnis erklären.

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Unabhängig vom Alter der Schüler und dem Ausflugsziel gilt jedoch, dass der Lehrer die ganze Zeit über aufsichtspflichtig ist. Nur kann ein Lehrer unmöglich alles und jeden ständig im Blick haben. Aus diesem Grund sollte der Lehrer einerseits mögliche Gefahrensituationen vorhersehen und andererseits klare Regeln aufstellen – und dafür Sorge tragen, dass diese Regeln auch eingehalten werden.

Einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zufolge verletzt ein Lehrer beispielsweise seine Aufsichtspflicht, wenn er seinen 16-jährigen Schülern gegenüber kein ausdrückliches Verbot ausspricht, die Unterkunft spätabends noch zu verlassen (Az. L 3 U 154/05). Da der Lehrer durch seine Aufsichtspflicht gleichzeitig auch ein Weisungsrecht hat, sind die aufgestellten Regeln für alle Schüler verbindlich. Spricht der Lehrer etwa ein absolutes Alkoholverbot während der Klassenfahrt aus, müssen sich also alle Schüler daran halten. Dies gilt selbst dann, wenn die Schüler schon volljährig sind und dem Gesetz nach Alkohol konsumieren dürften. 

 

Bei einem Unfall haftet die gesetzliche Unfallversicherung.

Erleidet ein Schüler während des Schulausflugs einen Unfall, kommt die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung für die finanziellen Folgen auf. Dabei bezahlt die Versicherung unter anderem die Kosten für die ärztliche Behandlung, für die Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung und für Medikamente und Heilmittel. Außerdem finanziert die Versicherung einen Einzelunterricht im Krankenhaus oder zu Hause, falls der verletzte Schüler infolge des Unfalls nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen kann.

Waren die Verletzungen so gravierend, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben, hat der Schüler unter Umständen auch Anspruch auf eine lebenslange Rente von der Versicherung. Allerdings sind die Versicherungssummen der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichsweise gering und setzen zudem einen recht hohen Verletzungsgrad voraus. Um den Lebensunterhalt zu sichern, wird eine Unfallrente deshalb meist nicht ausreichen.

 

Ein Schulunfall muss immer gemeldet werden.

Sollte sich beim Schulausflug ein Unfall ereignet haben, sollte der Unfall auf jeden Fall der Schulleitung gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn es nur ein kleiner Unfall war und die Verletzungen nicht wirklich schlimm sind. Der Arzt, der die Behandlung übernimmt, sollte ebenfalls darüber informiert werden, dass es sich um einen Unfall während einer schulischen Veranstaltung gehandelt hat. Andernfalls kann es nämlich passieren, dass der Arzt den Eltern eine Rechnung ausstellt, statt die Behandlungskosten mit der gesetzlichen Unfallversicherung abzurechnen.

Die Schule wiederum muss bei jedem Schulunfall einen Bericht für die Unfallversicherung anfertigen. Bleibt die schriftliche Unfallmeldung aus, kann sich die Kostenübernahme durch die Unfallversicherung schwierig gestalten.

Die Eltern sollten sich außerdem sicherheitshalber eine Kopie des Protokolls aushändigen lassen. Sollte es später zu Beschwerden kommen, die auf den Schulunfall zurückzuführen sind, haben die Eltern so nämlich einen Beleg in der Hand. Denn es kann gut sein, dass die Unfallversicherung auch bei Folgeschäden, die sich erst später bemerkbar machen, in der Leistungspflicht ist.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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