Übersicht: Die wichtigsten Infos rund um die Einschulung

Übersicht: Die wichtigsten Infos rund um die Einschulung  

Wenn die Einschulung näher rückt, kündigt sich für die Kleinen ein neuer, aufregender Lebensabschnitt an. Schließlich sind sie bald keine kleinen Kindergartenkinder mehr, sondern gehen wie die Großen in die Schule. Doch bevor es soweit ist, tauchen bei vielen Eltern einige Fragen auf.

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Jedes Kind, das in Deutschland lebt, hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht besteht unabhängig von Faktoren wie dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand oder dem wirtschaftlichen Hintergrund der Eltern. Für die Durchführung des Bildungsauftrags sind die Schulen zuständig.

Im Umkehrschluss heißt das, dass in Deutschland Schulpflicht besteht. Ein Kind hat also nicht nur das Recht, eine Schule zu besuchen, sondern ist sogar dazu verpflichtet. Und die meisten Kinder freuen sich auch darauf, nicht mehr zu den kleinen Kindergartenkindern zu gehören, sondern schon bald ein großes Schulkind zu sein.

Doch für die Eltern gehen mit der baldigen Einschulung einige Fragen einher:

Bis wann muss der Nachwuchs in der Schule angemeldet werden? Was ist, wenn die Eltern eine bestimmte Wunschschule haben? Kann die Einschulung auch früher oder später erfolgen? Und wie wird festgestellt, ob das Kind überhaupt schon schulreif ist?

Hier die wichtigsten Infos rund um die Einschulung in der Übersicht:

 

Der Zeitpunkt der Anmeldung

Die Eltern müssen sich keine Sorgen machen, dass sie den Zeitpunkt für die Anmeldung ihres Kindes in der Schule verpassen. Denn wenn die Einschulung näher rückt, erhalten die Eltern Post vom zuständigen Schulverwaltungsamt. Je nach Bundesland passiert das zehn bis 18 Monate bevor der Nachwuchs schulpflichtig wird. In dem Schreiben werden die Eltern zum einen darüber informiert, dass ihr Kind bald in die Schule muss und die Eltern es anmelden sollen. Zum anderen steht in dem Schreiben, welcher Grundschule das Kind zugewiesen wurde.

Den genauen Termin für die Anmeldung des Kindes an der Grundschule können die Eltern der örtlichen Presse entnehmen. Daneben können sie natürlich auch direkt bei der jeweiligen Grundschule nachfragen. Für die Anmeldung benötigen die Eltern ihr eigenes Ausweisdokument sowie die Geburtsurkunde und den Ausweis ihres Kindes.

 

Die Anmeldung an der Wunschschule

Welcher Grundschule ein Kind zugewiesen wird, ist meist über Schuleinzugsbereiche geregelt. Schuleinzugsbereich bedeutet, dass alle Kinder, die in einem bestimmten Umkreis um die jeweilige Schule herum wohnen, dieser Schule zugewiesen werden. Möchten die Eltern, dass ihr Kind eine andere Grundschule besucht, können sie sich aber auch um die Aufnahme an der Wunschschule bemühen. Gründe, die für die Anmeldung an einer anderen Grundschule sprechen, sind beispielsweise dann gegeben, wenn

  • ·         die Wunschschule dem Förderbedarf oder den speziellen Interessen des Kindes besser gerecht werden kann.
  • ·         die Geschwister des Kindes ebenfalls die Wunschschule besuchen.
  • ·         die zugewiesene Grundschule aufgrund der Verkehrssituation nur schwer zu erreichen ist.
  • ·         ein Besuch der Wunschschule besser mit der Berufstätigkeit der Eltern zu vereinbaren ist. 

Um die Anmeldung des Kindes an der Wunschschule sollten sich die Eltern aber möglichst frühzeitig kümmern. Denn sie müssen der Schule, der ihr Kind zugewiesen wurde, einen sogenannten Gestattungsantrag und den Nachweis über die Anmeldung an der Wunschschule vorlegen. Solange diese Belege nicht vorliegen, hält die zugewiesene Schule den Schulplatz für das Kind frei. Gleichzeitig hat das Kind auch nur Anspruch auf diesen Schulplatz. Die Wunschschule muss das Kind nämlich grundsätzlich nicht aufnehmen. Und wenn die Eltern ihr Kind selbst nirgends anmelden, wird es automatisch der zugewiesenen Grundschule zugeteilt.

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Der Zeitpunkt der Einschulung

Wann für ein Kind die Schulpflicht beginnt, ist über einen Stichtag geregelt. In den meisten Bundesländern ist dies der 30. Juni eines Jahres. Feiert der Sprössling bis zu diesem Stichtag seinen sechsten Geburtstag, wird er am 1. August desselben Jahres eingeschult. Von dieser generellen Regelung gibt es aber ein paar Ausnahmen:

·         In Thüringen ist der 1. August der maßgebliche Stichtag. Hier besucht ein Kind also ab dem 1. August die Grundschule, wenn es spätestens an diesem Tag sechs Jahre alt wird.

·         In Rheinland-Pfalz wird ein Kind eingeschult, wenn es vor oder am 31. August Geburtstag hat.

·         In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beginnt die Schulpflicht am 1. August, wenn das Kind spätestens am 30. September geboren ist.  

·         In Berlin muss ein Kind zur Schule, wenn es im selben Jahr, also spätestens am 31. Dezember, seinen sechsten Geburtstag feiert.

Doch auch wenn der Stichtag gesetzlich geregelt ist, ist er nicht in Stein gemeißelt. Wird das Kind erst nach dem jeweiligen Stichtag sechs Jahre alt, möchten es die Eltern aber trotzdem schon einschulen lassen, können sie die Einschulung bei der Grundschule beantragen. Andersherum können die Eltern ebenfalls beantragen, die Einschulung ein Jahr zurückzustellen, wenn das Kind mit Blick auf seine körperliche oder geistige Entwicklung noch etwas länger braucht. Auch bei gesundheitlichen Problemen oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Förderung kommt eine spätere Einschulung in Betracht.

Ob das Kind regulär, vorzeitig oder später eingeschult wird, entscheidet sich grundsätzlich, wenn das Anmeldeverfahren abgeschlossen ist. Die Schulleitung führt dazu ein Gespräch mit den Eltern und legt ihrer Entscheidung ein schulärztliches Gutachten zugrunde. Unter Umständen wird auch ein schulpsychologisches Gutachten herangezogen. Kommt die Schulleitung zu dem Ergebnis, dass das Kind körperlich und geistig so weit entwickelt ist, dass es in der Lage sein wird, erfolgreich am Schulunterricht teilzunehmen, wird es eingeschult. Andernfalls wird die Einschulung zurückgestellt und das Kind besucht ein weiteres Jahr lang den Kindergarten, eine Vorschulklasse oder eine Förderklasse.

 

Der körperliche und sprachliche Entwicklungsstand

Zum Anmeldeverfahren gehört eine Untersuchung des Kindes durch den Schularzt oder einen Amtsarzt. Außerdem ist die Sprachentwicklung ein wichtiges Kriterium bei der Einschulung. Denn damit das Kind dem Schulunterricht folgen und sich selbst verständlich machen kann, muss es die deutsche Sprache beherrschen. In den meisten Bundesländern wird deshalb mithilfe eines wissenschaftlich erprobten Verfahrens geprüft, wie der sogenannte Sprachstand des Kindes ist. Diese Überprüfung findet in einigen Bundesländern im Zuge der Anmeldung statt.

In anderen Bundesländern wird der Test bereits einige Zeit vor dem eigentlichen Anmeldeverfahren durchgeführt. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass die sprachlichen Kenntnisse des Kindes bis zur Einschulung noch durch entsprechende Fördermaßnahmen vertieft werden.

An vielen Grundschulen müssen die Eltern ihr Kind bei der Anmeldung an der Schule außerdem mitbringen. Der Schulleiter kann sich so ein erstes Bild davon machen, ob bei dem Kind ein besonderer Förderbedarf gegeben ist. Aber auch für das Kind ist dieser erste Besuch vorteilhaft. Schließlich lernt es so seine Schule schon einmal etwas näher kennen und kann sich in aller Ruhe anschauen, wo es bald seine Vormittage verbringen wird.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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