Was bedeutet eigentlich „Recht auf Bildung“?

Was bedeutet eigentlich „Recht auf Bildung“?

In Deutschland gibt es einerseits die Schulpflicht. Sie hat zur Folge, dass alle Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland leben, in die Schule gehen müssen. Die Schulpflicht beginnt mit dem sechsten Lebensjahr und dauert normalerweise zwölf Jahre lang. Andererseits garantiert das Grundgesetz jedem Schüler ein Recht auf Bildung.

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Aber: Was bedeutet eigentlich „Recht auf Bildung“?:

Was das Recht auf Bildung beinhaltet

Das Recht auf Bildung ist im Grundgesetz verankert. Der Staat ist dadurch dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Schüler sein Recht auf Bildung wahrnehmen kann. Konkret bedeutet das:

·         Der Staat muss dafür sorgen, dass jeder Schüler Zugang zu einer Schule hat, die seinen Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

·         Der Staat muss ein entsprechend ausgestaltetes Schulwesen zur Verfügung stellen und unterhalten.

·         Der Staat muss gewährleisten, dass jeder Schüler die Möglichkeit hat, seiner Schulpflicht nachzukommen.

·         Der Staat ist dafür verantwortlich, dass die Schulen ihrer Pflicht zu Fürsorge, Schutz und Förderung nachkommen können.

Das Schulwesen selbst ist in Deutschland aber Ländersache. Deshalb regeln die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes, wie das Recht auf Bildung konkret umgesetzt wird.

Aber:

Das Recht auf Bildung umfasst nur das Recht auf den Zugang zu einer geeigneten Schule und auf die Förderung durch diese Schule. Es beinhaltet keinen Anspruch auf konkrete Leistungen. Wenn also beispielsweise pro Woche vier Stunden Unterricht in einem Schulfach vorgesehen sind, die Schule aber wegen der begrenzten Anzahl an Lehrerstunden nur drei Stunden Unterricht erteilen kann, besteht kein Anspruch darauf, dass auch die vierte Unterrichtsstunde erteilt wird.

Die verschiedenen Schularten

Das Recht auf Bildung beinhaltet, dass jeder Schüler Anspruch auf den Besuch einer Schule hat, die ihm eine Ausbildung ermöglicht, die seinen Begabungen und Fähigkeiten gerecht wird. Dies wiederum bringt mit sich, dass verschiedene Schularten zur Verfügung stehen müssen. Je nach Bundesland können Schüler deshalb grundsätzlich

  • ·         die Grundschule,
  • ·         die Orientierungsstufe,
  • ·         die Hauptschule,
  • ·         die Realschule,
  • ·         das Gymnasium,
  • ·         die Gesamtschule,
  • ·         eine Berufsschule oder eine berufsbildende Schule,
  • ·         eine Sonderschule oder eine Förderschule

besuchen. Der Zugang zu den öffentlichen Schulen muss für jeden Schüler gewährleistet sein. Deshalb darf der Unterricht selbst nichts kosten, damit auch Kinder aus sozial schwachen Familien daran teilnehmen können. Zudem stellt der Gesetzgeber Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die Kinder die Bildungsstätte mit Schulbussen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Auch die Schulgesundheitspflege und die Unfallfürsorge müssen sichergestellt sein.

Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, erteilen der Staat und die Landesregierungen allen Schulen einen sogenannten Bildungs- und Erziehungsauftrag. An dieser Stelle kommt dann wieder die Schulpflicht ins Spiel. Damit die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen können, müssen die Schüler die jeweilige Schule nämlich besuchen.

Der Besuch einer weiterführenden Schule

Grundsätzlich hat jeder Schüler das Recht, die Schule zu besuchen, die seinen Begabungen und Fähigkeiten angemessen ist. Allerdings haben der Gesetzgeber, die Schulbehörden und die Schulen selbst die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten, weiterführenden Bildungseinrichtungen an gewisse Voraussetzungen zu knüpfen. In den meisten Fällen ist in diesem Zusammenhang der Notendurchschnitt das ausschlaggebende Kriterium. Wenn ein Schüler beispielsweise ein Gymnasium besuchen möchte, ist dies teilweise nur dann möglich, wenn seine Noten einen bestimmten Durchschnitt aufweisen.

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Nach der Grundschulzeit steht der Wechsel auf eine weiterführende Schule an. Dazu spricht die Schulkonferenz eine Empfehlung aus.

Die Entscheidung treffen letztlich aber die Eltern. Die genauen Regelungen zum Schulübertritt legen allerdings die Bundesländer fest. Zudem ergeben sich Unterschiede in erster Linie daraus, ob das Bundesland mit einem Orientierungsstufensystem arbeitet oder ob nicht:

·         In Bundesländern mit Orientierungsstufe werden die Leistungen, die der Schüler in den beiden ersten Klassenstufen erbringt, berücksichtigt. Davon hängt dann ab, ob er die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium besucht. Wurde der Schüler beispielsweise in die Hauptschule versetzt und erbringt dann gute Leistungen, kann er aber in die Realschule versetzt werden. Umgekehrt kann er auch von der Realschule in die Hauptschule versetzt werden, wenn diese Schulart angesichts der erbrachten Leistungen geeigneter erscheint.

·         In Bundesländern ohne Orientierungsstufe empfiehlt die Schulkonferenz, welche Schule der Schüler ab der fünften Klasse besuchen sollte. Die Eltern können dieser Empfehlung folgen oder sich für eine andere Schulart entscheiden. Erreicht der Schüler das Klassenziel zweimal hintereinander nicht, muss er dann aber auf eine untere Schulart wechseln.

Übrigens:

In Niedersachsen und in Schleswig-Holstein wurden vor Kurzem Neuregelungen eingeführt. So haben in Niedersachsen Schüler, die eine Haupt- oder eine Realschule besuchen und einen Notendurchschnitt von 2 oder besser erzielen, ab dem Ende der fünften Klasse einen Rechtsanspruch darauf, auf ein Gymnasium zu wechseln. Umgekehrt sollen in Schleswig-Holstein Schüler, denen der Besuch einer Hauptschule empfohlen wurde, in Zukunft nicht mehr an einem Gymnasium eingeschult werden können.

Die Wahl der Schule

Ob die Eltern auswählen können, wo ihr Kind zur Schule geht, hängt von den Landesregelungen ab. In den meisten Bundesländern ist es aber so, dass der Wohnort des Schülers darüber entscheidet, welche Schulen zur Auswahl stehen. Wenn die Eltern möchten, dass ihr Kind eine Schule außerhalb des Wohnbezirks besucht, müssen sie einen Aufnahmeantrag bei der Schule stellen.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und schlüssig begründet sein. Dabei legen die Landesregelungen fest, welche Gründe überhaupt berücksichtigt werden können.

Als Begründung für einen Schulbesuch außerhalb des Wohnbezirks wird beispielsweise anerkannt, wenn

  • ·         eine starke Bindung zu anderen Kindern besteht, die diese Schule besuchen werden,
  • ·         die Schule ein besonderes pädagogisches Angebot bietet,
  • ·         an der Schule Ganztagesunterricht genutzt werden kann,
  • ·         die Betreuung des Kindes durch den Besuch dieser Schule erheblich erleichtert wird (z.B. weil die Eltern in der Nähe arbeiten oder die Großeltern dort wohnen).

Eine Ausnahme gilt bei staatlich anerkannten privaten Schulen wie beispielsweise Waldorf- oder Montessorischulen. Diese Schulen arbeiten nach ihren eigenen Konzepten und bestimmen selbst darüber, welche Schüler aufgenommen werden und welche nicht. Eine Anmeldung an einer solchen Schule ist deshalb unabhängig vom Wohnort des Schülers und dem daraus folgenden Schulbezirk möglich.

Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung

An vielen Schulen werden Kinder mit Behinderung und gesunde Kinder gemeinsam unterrichtet. Dies unterstützt einerseits die Integration Behinderter und soll andererseits die gegenseitige Toleranz fördern.

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, dass eine Schule den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern nicht grundsätzlich ausschließen darf. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch darauf.

Wenn eine Schule keine qualifizierten Lehrkräfte zur Verfügung stellen kann, nicht über genügend geeignete Unterrichtsräume verfügt oder die finanziellen Mittel nicht ausreichen, muss sie also keinen gemeinsamen Unterricht anbieten. In diesem Fall bleibt einem behinderten Schüler oft nichts anderes übrig, als eine Sonderschule zu besuchen.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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