Schülerrechte Teil III: Datenschutz und Informationsrechte

Schülerrechte Teil III: Datenschutz und Informationsrechte

Die Schulzeit ist ein wichtiger Lebensabschnitt. Schließlich wird hier der Grundstein für den Bildungsweg und die berufliche Zukunft gelegt. Außerdem werden hier soziale Kompetenzen erworben und ein erstes soziales Netzwerk aufgebaut. Damit die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen kann, muss es klare Regeln und Pflichten geben.

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Aber natürlich gibt es nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. In den ersten beiden Teilen dieser kleinen Reihe über die Schülerrechte ging es um die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit an Schulen. Teil III widmet sich den Stichworten “Datenschutz” und “Informationsrechte”.

Die rechtliche Grundlage für den Datenschutz

Das Recht auf Datenschutz leitet sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes und damit von dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ab. Der Datenschutz wird auch informelle Selbstbestimmung genannt und seine Aufgabe besteht darin, personenbezogene Daten so zu schützen, dass sie nicht missbräuchlich verarbeitet werden und die schutzwürdigen Belange der Person gewahrt bleiben.

Werden personenbezogene Informationen erhoben, gespeichert, übermittelt, verändert oder gelöscht, dann fällt all das unter die Datenverarbeitung. Vereinfacht erklärt, zielt der Datenschutz somit darauf ab, die Rechte einer Person beim Umgang mit ihren personenbezogenen Daten zu schützen.

Zu den personenbezogenen Daten wiederum gehören alle Informationen, die sich auf die Person selbst und auf ihre persönlichen Lebensumstände beziehen. Personenbezogene Daten sind somit unter anderem der Name und die Anschrift, das Geburtsdatum, die familiäre Situation und der Bildungsstand. Persönliche Notizen oder auch Eintragungen im Klassenbuch sind hingegen keine personenbezogenen Daten.

Der Datenschutz in der Schule

Existieren keine Sonderregelungen in den Schulgesetzen, so gelten für den Datenschutz an öffentlichen Schulen die Datenschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Grundsätzlich gilt dabei, dass jeder das Recht hat, selbst zu entscheiden, welche seiner persönlichen Daten er freigibt und wie diese Daten verwendet werden dürfen.

Allerdings hat das Recht auf Datenschutz gerade in der Schule Grenzen. So ist die Schule dazu verpflichtet, den Eltern eines Schülers alle Informationen weiterzugeben, die im Zusammenhang mit seinem schulischen Werdegang oder seiner Entwicklung als Person eine Rolle spielen.

Die Eltern haben nämlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, über den Leistungsstand und über das Sozial- und Arbeitsverhalten ihres Kindes unterrichtet zu werden. In vielen Bundesländern macht es dabei auch keinen Unterschied, ob der Schüler noch minderjährig oder schon volljährig ist. Außerdem kann die Schule personenbezogene Daten eines Schülers weitergeben, wenn dies im Rahmen einer Amtshilfe notwendig ist oder die Schule dadurch ihrer Fürsorgepflicht nachkommt.

Eine Amtshilfe wäre gegeben, wenn es beispielsweise zu einer Straftat kam und die ermittelnde Behörde den Täter oder Zeugen sucht. Ihrer Fürsorgepflicht kommt die Schule nach, wenn ein Schüler zum Beispiel im Hochsommer mit langer Winterkleidung in die Schule kommt, weil er zu Hause geschlagen wurde und so die blauen Flecken verstecken möchte. In diesem Fall darf die Schule das Jugendamt einschalten.

Anders sieht es aus, wenn sich dieser Schüler an einen Lehrer wendet und ihn im Vertrauen um einen Rat bittet. Hier muss der Lehrer sehr genau abwägen, wie er mit diesen sehr vertraulichen Informationen umgeht. Insgesamt gilt also, dass die Schule grundsätzlich alle personenbezogenen Daten erheben, speichern und verarbeiten darf, die sie braucht, um ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen zu können. An private Dritte darf die Schule personenbezogene Daten aber nur dann weitergeben, wenn der Schüler dieser Weitergabe zugestimmt hat.

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Die rechtliche Grundlage für die Informationsrechte

In einigen Bundesländern ist das Informationsrecht fest in den Schulgesetzen verankert. Generell gilt aber, dass jeder Schüler ein Recht darauf hat, alle die Informationen zu erhalten, die die Schule und seine Schulklasse oder Jahrgangsstufe betreffen. Diese Informationen erhält ein Schüler meist vom Direktor, dem Klassenlehrer, dem Schulsprecher oder dem Klassensprecher.

Auch über die Gestaltung des Unterrichts und die anstehenden Unterrichtsinhalte muss ein Schüler informiert werden. Hintergrund hierzu ist, dass ein Schüler zu einem eigenverantwortlichen Handeln, das seinem Alter entspricht, erzogen werden soll. Außerdem soll seine Fähigkeit, sich ein Urteil zu bilden, gefördert werden.

Hierzu gehört, dass ein Schüler seine Meinung, seine Kritik und seine Wünsche äußern, aber beispielsweise auch seinen Leistungsstand und die Möglichkeiten für eine individuelle Förderung erfragen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler die notwendigen Informationen erhält. Werden ihm diese Informationen ohne nachvollziehbaren Grund verweigert, kann er Beschwerde bei der Schulleitung einlegen.

Die Informationsrechte an Schulen

In der Schule kann nicht nur ein Schüler seine Informationsrechte in Anspruch nehmen. Die Schule ist auch dazu verpflichtet, die Eltern eines Schülers über den Unterricht, die Unterrichtsinhalte, die Notenvergabe, den Leistungsstand, das Verhalten und die Entwicklung ihres Kindes zu informieren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Lehrer den konkreten Verdacht hat, dass ein Schüler massiv bestraft wird, wenn seine schulischen Leistungen schlecht sind. In diesem Fall darf er den Eltern die Auskunft verweigern.

Die Eltern haben einen Anspruch darauf, die Akten, die die Schule, die Schulbehörde und der schulärztliche Dienst über ihr Kind führen, einzusehen. In den meisten Bundesländern haben sie innerhalb ihres Informationsrechts zudem ein sogenanntes Hospitationsrecht.

Dieses Recht räumt ihnen die Möglichkeit ein, den Schulunterricht als beobachtender Gast zu besuchen. Die Informationsrechte der Eltern erlöschen aber prinzipiell, wenn ihr Kind die Volljährigkeit erreicht. Solange der Schüler nicht ausdrücklich widerspricht, darf die Schule allerdings davon ausgehen, dass sie den Eltern auch über den 18. Geburtstag hinaus Auskunft erteilen darf.

Bei besonderen und sehr wichtigen Vorkommnissen muss die Schule die Eltern sogar informieren, solange der Schüler noch keine 21 Jahre alt ist. Zu solchen Vorkommnissen gehört unter anderem, wenn der Schüler ein Schuljahr wiederholen muss, zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wird, eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder den Schulabschluss nicht schafft. Üblicherweise setzt die Schule den Schüler aber darüber in Kenntnis, welche Informationen sie an seine Eltern weitergeben wird.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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