Dürfen Eltern die Ferien verlängern?

Dürfen Eltern die Ferien verlängern?

Wenn die Ferienzeit naht, klettern regelmäßig auch die Preise für Hotels und Flüge spürbar nach oben. Für eine Pauschalreise, die in der Nebensaison für kleines Geld zu haben ist, muss so deutlich tiefer in die Tasche gegriffen werden. Wenn eine Familie mit schulpflichtigen Kindern ein paar Tage früher in den Urlaub aufbrechen könnte, wäre mitunter eine satte Ersparnis drin.

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Hinzu kommt, dass in der Hauptsaison der Wunschtermin bereits ausgebucht sein kann und deshalb auf einen anderen Reisetermin ausgewichen werden muss. So manche Familie spielt dann mit dem Gedanken, die Kinder einfach etwas früher aus der Schule zu nehmen.

Aber: Dürfen Eltern die Ferien verlängern?

Die Schulpflicht steht den verlängerten Ferien entgegen.

Eine weit verbreitete Meinung ist, dass der Unterricht an den letzten Tagen vor den Ferien nicht mehr ganz so wichtig ist. Der Lehrstoff ist durchgearbeitet, die Klassenarbeiten und Klausuren sind geschrieben und neue Themen werden vor den Ferien nicht mehr begonnen. Deshalb verpasst ein Kind so gut wie nichts, wenn es an diesem Unterricht nicht teilnimmt. Wäre das Kind krank, würde es schließlich auch fehlen.

Krankheitsbedingt kann ein Kind im gesamten Verlauf des Schuljahres zu Hause bleiben, selbst wenn es dadurch eine wichtige Klassenarbeit verpasst und später nachschreiben muss. Deshalb sehen viele Eltern kein Problem darin, den Ferienbeginn eigenständig um ein paar Tage zu verschieben.

Die Realität sieht aber anders aus. In Deutschland gilt nämlich die Schulpflicht. Schulpflicht bedeutet, dass alle Kinder im schulpflichtigen Alter in die Schule gehen müssen. Zum Schulbesuch gehört, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen und am Schulunterricht sowie an anderen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

Die Eltern wiederum verpflichtet die Schulpflicht dazu, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind in der Schule anwesend ist. Entscheiden die Eltern eigenmächtig, wann ihr Kind schulfreie Tage oder Ferien haben soll, verstoßen sie damit gegen die Schulpflicht.

Eine Unterrichtsbefreiung erfordert einen wichtigen Grund.

Grundsätzlich haben die Eltern die Möglichkeit, ihr Kind von der Teilnahme am Unterricht oder einer anderen schulischen Veranstaltung befreien zu lassen. Allerdings ist dies nur in Ausnahmefällen möglich. Außerdem muss es einen triftigen Grund geben, der eine Befreiung oder Beurlaubung notwendig macht.

Ob und wann ein Ausnahmefall oder wichtiger Grund gegeben ist, entscheidet die Schule. Allerdings trifft sie ihre Entscheidung nicht nach reinem Ermessen, sondern auf Grundlage der Verordnungen oder Schulgesetze, die im jeweiligen Bundesland gelten. In diesen Verordnungen, Vorschriften oder Gesetzen ist festgelegt, wann eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht und anderen Schulveranstaltungen bewilligt werden kann.

Die Beerdigung eines nahen Angehörigen, ein wichtiges religiöses Fest wie die Erstkommunion oder ein familiäres Ereignis wie die Hochzeit der Schwester oder des Bruders sind Beispiele für Gründe, die meist eine Befreiung vom Schulunterricht ermöglichen. Gleiches gilt, wenn der Schüler an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen möchte oder wenn ein wichtiger Arzttermin ansteht, der nur während der Unterrichtszeit wahrgenommen werden kann.

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Im Unterschied dazu erlaubt es die Schule in aller Regel nicht, dem Unterricht fernzubleiben, wenn die Familie früher in den Urlaub aufbrechen oder später zurückkehren möchte. In den Vorschriften und Gesetzen einiger Bundesländer steht sogar ausdrücklich, dass ein vorgezogener oder verlängerter Urlaub eine Unterrichtsbefreiung ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Beurlaubung selbst dann unzulässig ist, wenn es sich bei der Reise um einen Bildungsurlaub handelt (Az. 9 S 2735/04).

Generell müssen die Eltern einen schriftlichen Antrag auf die Befreiung vom Unterricht stellen. Für den Antrag reicht ein formloses Schreiben aus. Aus diesem Schreiben muss hervorgehen, von wann bis wann ihr Kind von der Unterrichtsteilnahme freigestellt werden soll. Außerdem muss der Antrag plausibel begründet werden. Genehmigt die Schulleitung den Antrag, kann das Kind dem Unterricht fernblieben. Lehnt die Schulleitung den Antrag hingegen ab, muss das Kind pünktlich in der Schule erscheinen und am Unterricht oder einer Schulveranstaltung teilnehmen.

Eigenmächtig verlängerte Ferien können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Liegt keine Erlaubnis der Schule vor, verstoßen die Eltern gegen die Schulpflicht, wenn sie ihr Kind der Schule fernbleiben lassen. Ein Verstoß gegen die Schulpflicht liegt aber auch dann vor, wenn die Eltern beispielsweise behaupten, ihr Kind hätte gefehlt, weil es krank gewesen wäre, obwohl das Kind tatsächlich kerngesund in den Urlaub gefahren ist.

Aus juristischer Sicht handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt davon ab, wie lange das Kind unentschuldigt gefehlt hat.

Außerdem variieren die Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Generell gilt aber, dass für ein paar Ferientage mehr schnell mehrere hundert Euro fällig werden können. Insofern sind die Eltern – auch mit Blick auf ihre Vorbildfunktion – gut beraten, wenn sie ihre Familienurlaubsreisen in die Ferien legen.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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