Förmliche Rechtsbehelfe in der Schule

Die wichtigsten Infos zu förmlichen Rechtsbehelfen in der Schule

Wenn es um schulische Angelegenheiten geht, kann es zwischen Schülern und Lehrern immer wieder zu Streitigkeiten kommen. So kann es Unstimmigkeiten über das Verhalten eines Lehrers gegenüber einem Schüler geben, aber auch im Zusammenhang mit der Benotung, der Versetzung oder einer verhängten Strafe können die Meinungen auseinandergehen.

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Möchte sich ein Schüler beschweren, kann er dies mithilfe eines sogenannten formlosen Rechtsbehelfs tun. Daneben hat der Schüler die Möglichkeit, sich durch einen Widerspruch und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu wehren. Hierbei kommt dann ein sogenannter förmlicher Rechtsbehelf zum Einsatz. Allerdings beschränken sich förmliche Rechtsbehelfe auf solche schulischen Maßnahmen, die ernst sind und tatsächlich schwerwiegende Konsequenzen für den Schüler haben.

Hintergrund hierfür ist, dass nicht bei jeder kleinen Streitigkeit oder belanglosen Meinungsverschiedenheit gleich ein Gericht eingeschaltet werden soll. Wann aber macht es Sinn, einen förmlichen Rechtsbehelf anzuwenden und wie läuft das Verfahren ab?

Hier die wichtigsten Infos zu förmlichen
Rechtsbehelfen in der Schule in der Übersicht:

Förmliche Rechtsbehelfe

und Verwaltungsakte

Ein förmlicher Rechtsbehelf kann immer dann, allerdings grundsätzlich auch nur dann angewendet werden, wenn es sich bei der verhängten Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt.

Ein Veraltungsakt liegt vor, wenn sich die Maßnahme nur auf den einen betroffenen Schüler bezieht und eine direkte Rechtswirkung hat. Vereinfacht erklärt handelt es sich bei Verwaltungsakten somit um ernste schulische Maßnahmen mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Schüler.

Beispiele für solche Maßnahmen wären unter anderem, wenn

  • ·
    der Schüler vom Unterricht in einem Schulfach, in mehreren Schulfächern oder vom gesamten Unterricht ausgeschlossen wurde.
  • ·
    der Schüler an eine andere Schule verwiesen wurde.
  • ·
    es um Benotungen oder andere Leistungsbewertungen geht, die mit einer Nichtversetzung, einem Versetzungszeugnis, einem Abschlusszeugnis oder einer Prüfungsentscheidung zusammenhängen.
  • ·
    der Schüler nicht in der gewünschten oder in einer weiterführenden Schule aufgenommen wurde.

Über den Verwaltungsakt, der eine Maßnahme, eine Entscheidung oder eine Verfügung sein kann, wird der Schüler durch einen entsprechenden Bescheid informiert.

Der Widerspruch

als förmlicher Rechtsbehelf

Erhält ein Schüler einen Bescheid über die schulische Maßnahme, kann er Widerspruch einlegen. Bei diesem Widerspruch handelt es sich dann um einen förmlichen Rechtsbehelf. Ist der Schüler bereits volljährig, kann er den Widerspruch selbst einlegen, bei einem minderjährigen Schüler muss dies ein Erziehungsberechtigter erledigen.

Für seinen Widerspruch hat der Schüler einen Monat lang Zeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem ihm der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde. Gerichtet wird der Widerspruch an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in diesem Fall ist das die Schule. Dabei muss der Widerspruch immer schriftlich erfolgen.

Allerdings kann sich der Schüler auch an seine Schule wenden und seinen Widerspruch dort schriftlich aufnehmen lassen. Steht in dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich Frist, während der der Schüler Widerspruch einlegen oder Klage erheben kann, von einem Monat auf ein Jahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die Belehrung, die den Schüler darüber informiert, wann, wo und wie er gegen die Bescheid vorgehen kann.

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Legt der Schüler Widerspruch ein, entscheidet die Schule, ob sie dem Widerspruch abhilft oder ob nicht. Abhelfen bedeutet, dass die Schule ihre Entscheidung zurücknimmt und die verhängte Maßnahme dadurch vom Tisch wäre. Gibt die Schule nicht nach, erhält der Schüler einen negativen Widerspruchsbescheid. Auch hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der dieses Mal aber nicht von der Schule, sondern von der nächst höheren Behörde erlassen wird.

In einigen Bundesländern hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die verhängte Maßnahme solange ruht, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. In anderen Bundesländern wirkt sich ein Widerspruch nicht aufschiebend aus. Hier ist es dann notwendig, im Rahmen eines Eilverfahrens zu beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wird.

Generell keine aufschiebende Wirkung haben Verwaltungsakte, bei denen es beispielsweise um eine Nichtversetzung geht. Hier hätte eine aufschiebende Wirkung nämlich zur Folge, dass der Schüler zunächst versetzt werden würde und bei einer für ihn negativen Entscheidung später wieder zurückversetzt werden müsste. Die Schulbehörde ordnet deshalb in solchen Fällen an, dass der Verwaltungsakt sofort und damit schon vor einer Entscheidung vollzogen wird. Für den Schüler bedeutet das, dass er unabhängig von einem Rechtsbehelf zunächst nicht versetzt wird.

Die Klage

als förmlicher Rechtsbehelf

Weicht die Schule trotz Widerspruch nicht von ihrem Standpunkt ab und erhält der Schüler daraufhin einen negativen Widerspruchsbescheid, kann er dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Wie beim Widerspruch gilt auch hier eine einmonatige Frist. Das bedeutet, der Schüler muss seine Klage innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben. Abhängig davon, was durch die Klage erreicht werden soll, kommen dabei mehrere Klagearten in Frage.

Mit einer Anfechtungsklage beispielsweise kann gegen den Verwaltungsakt als solches vorgegangen und die Aufhebung der verhängten Maßnahme beantragt werden. Eine Verpflichtungsklage zielt darauf ab, der Schule eine bestimmte Verpflichtung aufzuerlegen, etwa die Aufnahme des Schülers.

Durch eine Feststellungsklage wiederum wird geklärt, ob das jeweilige Rechtsverhältnis vorliegt oder ob nicht. Ratsam bei einer Klageerhebung ist allerdings, sich fachkundige Hilfe von einem Anwalt zu holen, der sich mit dem Verwaltungs- und dem Schulrecht auskennt.

Der einstweilige Rechtsschutz

Da viele Gerichte überlastet sind, nimmt ein Verfahren üblicherweise viel Zeit in Anspruch. Nun würde es aber wenn Sinn machen, wenn ein Schüler beispielsweise klagt, weil ihn eine Schule nicht aufnimmt, und es zwei Jahre dauern würde, bis das Gericht eine Entscheidung trifft.

Aus diesem Grund gibt es den sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, der auch vorläufiger Rechtsschutz genannt wird. Um diesen in Anspruch zu nehmen, muss dem Gericht dargelegt werden, dass dem Schüler ohne die beantragte Anordnung infolge der Zeitverzögerung erhebliche Nachteile drohen.

Hat die Schule die Aufnahme des Schülers abgelehnt, würde diese Entscheidung durch die aufschiebende Wirkung nämlich solange bestehen bleiben, bis das Klageverfahren entschieden ist. Das Gericht kann deshalb anordnen, dass die Schule den Schüler vorläufig aufnehmen muss. Eine solche einstweilige Anordnung gilt dann solange, bis die endgültige gerichtliche Entscheidung durch das normale Klageverfahren gefallen ist.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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