Die wichtigsten Infos zu förmlichen Rechtsbehelfen in der Schule
Wenn es um schulische Angelegenheiten geht, kann es zwischen Schülern und Lehrern immer wieder zu Streitigkeiten kommen. So kann es Unstimmigkeiten über das Verhalten eines Lehrers gegenüber einem Schüler geben, aber auch im Zusammenhang mit der Benotung, der Versetzung oder einer verhängten Strafe können die Meinungen auseinandergehen.

Möchte sich ein Schüler beschweren, kann er dies mithilfe eines sogenannten formlosen Rechtsbehelfs tun. Daneben hat der Schüler die Möglichkeit, sich durch einen Widerspruch und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu wehren.
Hierbei kommt dann ein sogenannter förmlicher Rechtsbehelf zum Einsatz. Allerdings beschränken sich förmliche Rechtsbehelfe auf solche schulischen Maßnahmen, die ernst sind und tatsächlich schwerwiegende Konsequenzen für den Schüler haben.
Hintergrund hierfür ist, dass nicht bei jeder kleinen Streitigkeit oder belanglosen Meinungsverschiedenheit gleich ein Gericht eingeschaltet werden soll.
Wann aber macht es Sinn, einen förmlichen Rechtsbehelf anzuwenden und wie läuft das Verfahren ab?
Hier die wichtigsten Infos zu förmlichen Rechtsbehelfen in der Schule in der Übersicht:
Inhalt
- 1 Förmliche Rechtsbehelfe und Verwaltungsakte
- 2 Der Widerspruch als förmlicher Rechtsbehelf
- 3 Die Klage als förmlicher Rechtsbehelf
- 4 Der einstweilige Rechtsschutz
- 5 Was jetzt konkret zu tun ist
- 5.1 Frist, Zugang und Form: So legst du wirksam Widerspruch ein
- 5.2 Zuständigkeiten: Wer entscheidet worüber?
- 5.3 Aufschiebende Wirkung & Eilrechtsschutz: Was gilt wann?
- 5.4 Benotung & Prüfungen: Was ist anfechtbar – und wie?
- 5.5 Akteneinsicht & rechtliches Gehör: Deine Informationsrechte
- 5.6 Vorgerichtliche Alternativen (formlos): Wann sie helfen – und wann nicht
- 5.7 Erledigt – und nun? Fortsetzungsfeststellungsklage
- 5.8 Kosten, Vertretung & Unterstützung
- 5.9 Muster – so kann ein knapper Widerspruch aussehen
- 5.10 Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
- 5.11 Mini-FAQ
- 5.12
- 5.13 Ähnliche Beiträge
Förmliche Rechtsbehelfe und Verwaltungsakte
Ein förmlicher Rechtsbehelf kann immer dann, allerdings grundsätzlich auch nur dann angewendet werden, wenn es sich bei der verhängten Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt.
Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich die Maßnahme nur auf den einen betroffenen Schüler bezieht und eine direkte Rechtswirkung hat.
Vereinfacht erklärt handelt es sich bei Verwaltungsakten somit um ernste schulische Maßnahmen mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Schüler.
Beispiele für solche Maßnahmen wären unter anderem, wenn
- ·
der Schüler vom Unterricht in einem Schulfach, in mehreren Schulfächern oder vom gesamten Unterricht ausgeschlossen wurde. - ·
der Schüler an eine andere Schule verwiesen wurde. - ·
es um Benotungen oder andere Leistungsbewertungen geht, die mit einer Nichtversetzung, einem Versetzungszeugnis, einem Abschlusszeugnis oder einer Prüfungsentscheidung zusammenhängen. - ·
der Schüler nicht in der gewünschten oder in einer weiterführenden Schule aufgenommen wurde.
Über den Verwaltungsakt, der eine Maßnahme, eine Entscheidung oder eine Verfügung sein kann, wird der Schüler durch einen entsprechenden Bescheid informiert.

Der Widerspruch als förmlicher Rechtsbehelf
Erhält ein Schüler einen Bescheid über die schulische Maßnahme, kann er Widerspruch einlegen. Bei diesem Widerspruch handelt es sich dann um einen förmlichen Rechtsbehelf.
Ist der Schüler bereits volljährig, kann er den Widerspruch selbst einlegen, bei einem minderjährigen Schüler muss dies ein Erziehungsberechtigter erledigen.
Für seinen Widerspruch hat der Schüler einen Monat lang Zeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem ihm der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde. Gerichtet wird der Widerspruch an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in diesem Fall ist das die Schule. Dabei muss der Widerspruch immer schriftlich erfolgen.
Allerdings kann sich der Schüler auch an seine Schule wenden und seinen Widerspruch dort schriftlich aufnehmen lassen.
Steht in dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich Frist, während der der Schüler Widerspruch einlegen oder Klage erheben kann, von einem Monat auf ein Jahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die Belehrung, die den Schüler darüber informiert, wann, wo und wie er gegen die Bescheid vorgehen kann.
Legt der Schüler Widerspruch ein, entscheidet die Schule, ob sie dem Widerspruch abhilft oder ob nicht. Abhelfen bedeutet, dass die Schule ihre Entscheidung zurücknimmt und die verhängte Maßnahme dadurch vom Tisch wäre.
Gibt die Schule nicht nach, erhält der Schüler einen negativen Widerspruchsbescheid. Auch hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der dieses Mal aber nicht von der Schule, sondern von der nächst höheren Behörde erlassen wird.
In einigen Bundesländern hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die verhängte Maßnahme solange ruht, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
In anderen Bundesländern wirkt sich ein Widerspruch nicht aufschiebend aus. Hier ist es dann notwendig, im Rahmen eines Eilverfahrens zu beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wird.
Generell keine aufschiebende Wirkung haben Verwaltungsakte, bei denen es beispielsweise um eine Nichtversetzung geht. Hier hätte eine aufschiebende Wirkung nämlich zur Folge, dass der Schüler zunächst versetzt werden würde und bei einer für ihn negativen Entscheidung später wieder zurückversetzt werden müsste.
Die Schulbehörde ordnet deshalb in solchen Fällen an, dass der Verwaltungsakt sofort und damit schon vor einer Entscheidung vollzogen wird. Für den Schüler bedeutet das, dass er unabhängig von einem Rechtsbehelf zunächst nicht versetzt wird.

Die Klage als förmlicher Rechtsbehelf
Weicht die Schule trotz Widerspruch nicht von ihrem Standpunkt ab und erhält der Schüler daraufhin einen negativen Widerspruchsbescheid, kann er dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Wie beim Widerspruch gilt auch hier eine einmonatige Frist. Das bedeutet, der Schüler muss seine Klage innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben.
Abhängig davon, was durch die Klage erreicht werden soll, kommen dabei mehrere Klagearten in Frage.
Mit einer Anfechtungsklage beispielsweise kann gegen den Verwaltungsakt als solches vorgegangen und die Aufhebung der verhängten Maßnahme beantragt werden.
Eine Verpflichtungsklage zielt darauf ab, der Schule eine bestimmte Verpflichtung aufzuerlegen, etwa die Aufnahme des Schülers.
Durch eine Feststellungsklage wiederum wird geklärt, ob das jeweilige Rechtsverhältnis vorliegt oder ob nicht. Ratsam bei einer Klageerhebung ist allerdings, sich fachkundige Hilfe von einem Anwalt zu holen, der sich mit dem Verwaltungs- und dem Schulrecht auskennt.

Der einstweilige Rechtsschutz
Da viele Gerichte überlastet sind, nimmt ein Verfahren üblicherweise viel Zeit in Anspruch. Nun würde es, aber wenn Sinn machen, wenn ein Schüler beispielsweise klagt, weil ihn eine Schule nicht aufnimmt, und es zwei Jahre dauern würde, bis das Gericht eine Entscheidung trifft.
Aus diesem Grund gibt es den sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, der auch vorläufiger Rechtsschutz genannt wird.
Um diesen in Anspruch zu nehmen, muss dem Gericht dargelegt werden, dass dem Schüler ohne die beantragte Anordnung infolge der Zeitverzögerung erhebliche Nachteile drohen.
Hat die Schule die Aufnahme des Schülers abgelehnt, würde diese Entscheidung durch die aufschiebende Wirkung nämlich solange bestehen bleiben, bis das Klageverfahren entschieden ist.
Das Gericht kann deshalb anordnen, dass die Schule den Schüler vorläufig aufnehmen muss. Eine solche einstweilige Anordnung gilt dann solange, bis die endgültige gerichtliche Entscheidung durch das normale Klageverfahren gefallen ist.
Was jetzt konkret zu tun ist
Frist, Zugang und Form: So legst du wirksam Widerspruch ein
Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt ein Jahr. Entscheidend ist der Zugang: Der Fristlauf startet, wenn der Bescheid dir oder deinen Sorgeberechtigten zugeht.
Ein Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift bei der Schule/Behörde oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (bzw. De-Mail) möglich. Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht.
Bewahre den Eingangsnachweis (z. B. Einwurf-Einschreiben, Abgabeprotokoll) auf – im Zweifel zählt, was du belegen kannst.
Kurz-Check (Widerspruch):
- Aktenzeichen, Datum, Frist notieren
- Adresse der erlassenden Stelle (i. d. R. Schule) prüfen
- Widerspruch erklären („Hiermit lege ich Widerspruch ein…“)
- Begründung: knapp möglich, ausführlich nachreichen ist zulässig
- Eingang sichern (Fristenwahrung!)

Zuständigkeiten: Wer entscheidet worüber?
Erste Anlaufstelle ist die Schule (Bescheid). Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, folgt ein Widerspruchsbescheid der Schulaufsichtsbehörde (z. B. Schulamt/Bezirksregierung). Danach ist der Weg zum Verwaltungsgericht (VG) eröffnet.
Hinweis: Landesrecht kann das Vorverfahren (Widerspruch) in Teilbereichen entfallen lassen. Prüfe daher bundeslandspezifische Schulrechtsvorschriften und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Aufschiebende Wirkung & Eilrechtsschutz: Was gilt wann?
Ein Widerspruch kann aufschiebende Wirkung haben – aber: Bei Nichtversetzung, Prüfungsentscheidungen oder Schulordnungsmaßnahmen ist die sofortige Vollziehung oft angeordnet. Dann greift die Maßnahme zunächst trotz Widerspruchs.
Dein Hebel:
- § 80 Abs. 5 VwGO: Beim VG beantragen, die Vollziehung auszusetzen (Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung).
- § 123 VwGO: Wenn du ein Tun der Schule brauchst (z. B. vorläufige Aufnahme/Teilnahme), beantragst du eine einstweilige Anordnung.
Worauf schaut das Gericht im Eilverfahren?
Auf eine Interessenabwägung: deine Erfolgsaussichten (summarische Prüfung) und die Dringlichkeit (erhebliche Nachteile ohne Eilrechtsschutz).
Benotung & Prüfungen: Was ist anfechtbar – und wie?
Bei Noten und Prüfungen gilt der pädagogische Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte. Gerichte prüfen nicht neu, ob eine Arbeit „1 oder 2“ ist. Sie kontrollieren Verfahrensfehler, Bewertungsfehler (z. B. falsche Aufgabenbasis, Rechenfehler) und sachfremde Erwägungen.
Praktischer Weg:
- Überdenkungsverfahren beantragen (Neubewertung durch die Lehrkraft/Kommission).
- Einsicht in Aufgaben, Erwartungshorizonte, Bewertungsbögen nehmen.
- Bei weiterem Streit: Anfechtungsklage (Aufhebung) bzw. bei begehrter Aufnahme/Zulassung Verpflichtungsklage.
Akteneinsicht & rechtliches Gehör: Deine Informationsrechte
Du hast Anspruch auf Anhörung vor belastenden Maßnahmen und auf Einsicht in die relevanten Unterlagen (Schülerakte, Konferenzprotokolle, Prüfungsunterlagen).
Ohne Akteneinsicht ist eine fundierte Begründung schwer – beantrage sie frühzeitig schriftlich und vermerke fehlende Unterlagen in der Begründung.

Vorgerichtliche Alternativen (formlos): Wann sie helfen – und wann nicht
- Dienstaufsichtsbeschwerde: Gegen Verhalten von Lehrkräften oder Verfahrensmängel. Sie ersetzt keinen förmlichen Rechtsbehelf, kann aber Druck zur Abhilfe erzeugen.
- Gegenvorstellung: Bitte um Selbstkorrektur der Schule.
- Petition an den Landtag (Art. 17 GG): Politischer Weg, rechtlich keine unmittelbare Aufhebung.
Tipp: Nutze formlos zusätzlich, nicht anstelle von Widerspruch/Klage, wenn Fristen laufen.
Erledigt – und nun? Fortsetzungsfeststellungsklage
Ist die Maßnahme erledigt (z. B. Schuljahr vorbei), kann sich eine Fortsetzungsfeststellungsklage lohnen – etwa zur Rehabilitation oder um Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Das hilft, künftige Nachteile abzuwehren und schafft Klarheit.
Kosten, Vertretung & Unterstützung
Vor dem VG besteht kein Anwaltszwang. In komplexen Fällen (z. B. Prüfungsrecht, Schulplatz) ist anwaltliche Begleitung mit Schwerpunkt Verwaltungs-/Schulrecht sinnvoll.
- Beratungshilfe (außergerichtlich) und Prozesskostenhilfe (gerichtlich) können die Kostenlast senken – rechtzeitig beantragen.
- Minderjährige handeln über Sorgeberechtigte; Vollmacht beilegen, wenn Dritte vertreten.
Muster – so kann ein knapper Widerspruch aussehen
Betreff: Widerspruch gegen Bescheid vom [Datum], Az. [XXX]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den mir am [Datum des Zugangs] bekanntgegebenen Bescheid ein.
Begründung: Ich werde die Begründung nach Akteneinsicht innerhalb einer angemessenen Frist nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Unterschrift]
Anlage: Kopie des Bescheids
Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
- Frist versäumt, weil Zugang nicht dokumentiert → Nachweise sichern.
- Falscher Kanal (E-Mail ohne QES) → zugelassenen Übermittlungsweg nutzen.
- Nur pauschale Begründung → konkret auf Verfahrens-/Bewertungsfehler abstellen.
- Eilverfahren vergessen → bei sofortiger Vollziehung früh § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO ziehen.
Mini-FAQ
Gilt der Widerspruch automatisch aufschiebend?
Kommt auf die Maßnahme an. Bei Nichtversetzung/Prüfungen meist nein – dann Eilantrag stellen.
Reicht eine E-Mail als Widerspruch?
Nur, wenn zugelassen (z. B. qualifizierte eSignatur/De-Mail). Sicherer: Schriftlich oder zur Niederschrift.
Kann ich nach Fristablauf noch etwas tun?
Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist die Frist ein Jahr. Sonst nur ausnahmsweise (z. B. Wiedereinsetzung) – schnell beraten lassen.
Lohnt sich eine Klage gegen Noten?
Nur bei Verfahrens-/Bewertungsfehlern. Vorher Überdenkungsverfahren nutzen und Belege sammeln.
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