Was kann eigentlich passieren, wenn ein Schüler beim Abschreiben oder mit Spickzettel erwischt wird?
Spickzettel, das Abschreiben beim Nachbarn und andere kleine Schummeleien gehören schon seit jeher zum Schulalltag dazu. Dabei gab und gibt es Schüler, die auf eine Klassenarbeit oder Prüfung eigentlich gut vorbereitet sind und sich das kleine Hilfsmittel nur für den Notfall zurechtlegen, es letztlich aber nicht brauchen.
Allerdings gibt es genauso auch jene Schüler, die spicken, weil sie keine oder nur sehr wenig Zeit ins Lernen investiert haben. Aber was kann eigentlich passieren, wenn ein Schüler beim Abschreiben oder mit Spickzettel erwischt wird?:
Inhalt
Schummeln und Abschreiben
sind Täuschungshandlungen.
Einige Schummeltechniken wie das Abschreiben oder Spickzettel in verschiedensten Ausführungen haben sich schon seit Generationen bewährt, andere Hilfsmittel wie Handys oder MP3-Player sind erst vor ein paar Jahren hinzugekommen. Wie sinnvoll es ist, sich auf Hilfsmittel zu verlassen, statt den Schulstoff zu lernen, sei dahingestellt.
Klar ist aber, dass das Schummeln nicht gerne gesehen wird. Schulgesetze und Prüfungsverordnungen sprechen in diesem Zusammenhang von einer Täuschungshandlung. Diese liegt vor, wenn ein Schüler unerlaubte Hilfe nutzt, um eine Leistung zu erbringen.
Für die Praxis bedeutet das, dass ein Schüler dann einen Täuschungsversuch vornimmt oder eine Täuschungshandlung begeht, wenn er abschreibt, einen Spickzettel verwendet, nicht erlaubte Mittel wie ein Wörterbuch oder einen Taschenrechner benutzt oder sich heimlich Informationen beispielsweise per Handy besorgt.
Aber auch wenn sich der Schüler vorsagen lässt oder eine fremde Arbeit kopiert und als seine eigene ausgibt, handelt es sich um eine Täuschung.
Eine Täuschung kann
unterschiedlich bestraft werden.
Bemerkt der Lehrer, dass ein Schüler schummelt, liegt es in seinem Ermessensspielraum, wie er darauf reagiert. Generell gilt aber, dass die Maßnahme der Tat angemessen sein muss.
Erwischt der Lehrer den Schüler, stehen folgende Maßnahmen zur Auswahl:
· Ermahnung.
Handelt es sich um einen unerheblichen Täuschungsversuch, kommt der Schüler möglicherweise mit einer Ermahnung davon. Ein unerheblicher Täuschungsversuch ist beispielsweise, wenn sich der Schüler bei einem Vokabeltest vorsagen lässt.
· Notenabzug.
Ein Notenabzug kommt bei einem begrenzten Täuschungsversuch in Frage. Ein begrenzter Täuschungsversuch liegt vor, wenn eine Klassenarbeit beispielsweise vier Aufgaben umfasst und der Schüler die Lösung von einer dieser Aufgaben abgeschrieben hat.
In diesem Fall werden bei der Ermittlung der Endnote nur die drei Aufgaben berücksichtigt, die der Schüler selbst gelöst hat. Der abgeschriebene Teil wird nicht benotet und damit so gewertet, als hätte der Schüler diese Aufgabe ausgelassen.
· Mit der Note ungenügend bewerten.
Die gesamte Arbeit mit der Note ungenügend zu bewerten, ist eine mögliche Maßnahme bei einem erheblichen Täuschungsversuch. Ein erheblicher Täuschungsversuch liegt vor, wenn der Lehrer nicht mehr feststellen kann, welche Lösungen der Schüler selbst erarbeitet hat und welche Teile abgeschrieben sind.
· Wiederholung.
Ist zwar klar, dass der Schüler abgeschrieben hat, ist aber nicht eindeutig erkennbar, welche Teile der Arbeit abgeschrieben sind und welche nicht, kann der Lehrer einen Nachschreibetermin ansetzen und den Schüler die Arbeit wiederholen lassen. Wiederholung bedeutet allerdings nicht, dass der Schüler noch einmal die gleichen Aufgaben bekommt. Genauso kann der Lehrer neue Aufgaben stellen, die den jeweiligen Lehrstoff behandeln.
· Ausschluss.
Erwischt der Lehrer den Schüler auf frischer Tat, kann er die Arbeit für diesen Schüler als beendet erklären. Der Schüler muss das Klassenzimmer also verlassen. Ob und wie die bis dahin gelösten Aufgaben benotet werden, hängt von der Entscheidung des Lehrers ab.
Ist der Schüler der Meinung, dass die Reaktion des Lehrers nicht gerechtfertigt oder der Tat unangemessen ist, hat er die Möglichkeit, eine Gegendarstellung abzugeben oder Beschwerde einzureichen.
Eine Täuschung kann nur bestraft werden,
wenn sie tatsächlich begangen wird.
Wird ein Schüler erwischt, während er gerade einen Spickzettel für eine anstehende Klassenarbeit schreibt, muss er im Normalfall keine Konsequenzen befürchten. Er hat durch das Schreiben des Spickzettels zwar einen Täuschungsversuch vorbereitet, aber noch keine Täuschungshandlung begangen. Eine Täuschung, die nicht vorliegt, kann auch nicht bestraft werden. Allerdings ist hier ein wenig Vorsicht geboten.
Vermutet der Lehrer, dass ein Schüler einen Spickzettel in der Jackentasche hat oder sein Handy als Hilfsmittel benutzen könnte, kann er den Schüler dazu auffordern, seine Jacke auszuziehen oder das Handy abzugeben. Weigert sich der Schüler, kann der Lehrer einen Täuschungsversuch unterstellen und den Schüler von der Klassenarbeit ausschließen.
Ein Schüler, der einen anderen Schüler bei sich abschreiben lässt, muss übrigens keine Angst vor einer Strafe haben. Hierzu gibt es sogar gerichtliche Entscheidungen. Demnach hat der Schüler selbst keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet, sondern seine Leistungen alleine erbracht. Deshalb steht ihm auch die Note zu, die den erbrachten Leistungen entspricht. Bestraft werden kann nur der Schüler, der abgeschrieben hat.
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Thema: Mit Spickzettel oder beim Abschreiben erwischt?
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