Schülerrechte Teil I: Religionsfreiheit an Schulen
Kinder gehen in die Schule, um Grundkenntnisse wie Lesen, Schreiben und Rechnen zu erwerben. Außerdem eignen sie sich im Laufe der Zeit Wissen aus den verschiedensten Bereichen von Fremdsprachen über Geschichte und Erdkunde bis hin zu Chemie, Physik oder Musik an.
Dafür nehmen sie am Unterricht teil und festigten das Erlernte durch Hausaufgaben und Lerneinheiten zu Hause. Nun haben die Schulkinder aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. In einer kleinen Reihe stellen wir die wichtigsten Schülerrechte vor. In diesem ersten Teil geht es um das Stichwort “Religionsfreiheit an Schulen”.
Inhalt
Die rechtlichen Grundlagen für den Religionsunterricht
Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Das bedeutet, dass jeder selbst darüber bestimmen kann, ob und welcher Religion er angehören möchte. Gleichzeitig stellt das Grundgesetz sicher, dass jeder seine Religion ungestört ausüben kann.
Artikel 7 des Grundgesetzes erklärt den Religionsunterricht zu einem ordentlichen Lehrfach an öffentlichen Schulen. In Kombination mit dem Bildungsauftrag ergibt sich daraus, dass der Religionsunterricht in den Lehrplan aufgenommen und an Schulen angeboten werden muss. Den Eltern räumt Artikel 7 des Grundgesetzes aber ein Mitspracherecht ein, wenn es um die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht geht.
Die Umsetzung der Religionsfreiheit an Schulen
Einerseits garantiert das Grundgesetz die Religionsfreiheit, andererseits gehört der Religionsunterricht zu den Pflichtfächern. Um beiden Vorgaben gerecht zu werden, wird an den meisten Schulen konfessionsgebundener Religionsunterricht und als Alternative dazu Ethikunterricht angeboten.
Grundsätzlich sind die Schulen dazu verpflichtet, einen entsprechenden Religionsunterricht anzubieten, wenn es an der Schule eine größere Gruppe von Schülern gibt, die einer bestimmten Religion oder Konfession angehören. In Deutschland ist das Christentum die am weitesten verbreitete Religion, wobei je nach Region die katholische oder die evangelische Ausrichtung stärker vertreten sind.
In überwiegend katholischen Bundesländern beispielsweise wird deshalb katholischer Religionsunterricht angeboten. An diesem konfessionsgebundenen Religionsunterricht nehmen dann die katholischen Schüler teil. Für Schüler anderer Konfessionen steht meist Ethikunterricht als Alternative bereit. Ein katholischer Schüler ist aber nicht dazu verpflichtet, am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen. Stattdessen kann er auch den Ethikunterricht besuchen. Andersherum kann ein evangelischer oder muslimischer Schüler nicht dazu gezwungen werden, am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen.
Obwohl muslimische Schüler oft eine recht große Schülergruppe bilden, ist muslimischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen bislang noch eine Seltenheit. Ein Grund hierfür ist, dass Muslime üblicherweise eigene Koranschulen besuchen.
Trotzdem planen einige Bundesländer, künftig auch deutschsprachigen muslimischen Religionsunterricht anzubieten. Möchte ein Schüler, der keine Konfession hat oder einer anderen Religion angehört, an konfessionsgebundenem Religionsunterricht teilnehmen, kann er einen entsprechenden Antrag bei seiner Schule stellen.
Die Abmeldung vom schulischen Religionsunterricht
Eine Schule ist dazu verpflichtet, es zu respektieren, wenn Schüler und Eltern andere religiöse Vorstellungen haben. Möchten die Eltern nicht, dass ihr Kind am schulischen Religionsunterricht teilnimmt, können sie das Kind davon abmelden. Ein kurzes Schreiben reicht dafür aus.
Hat ein Schüler das 14. Lebensjahr vollendet, ist er religionsmündig und kann selbst entscheiden, ob er den Religionsunterricht besuchen will oder ob nicht. Möchte er sich abmelden, braucht er die Zustimmung seiner Eltern nicht.
Eine Ausnahme gilt nur in Bayern und im Saarland. Hier müssen die Eltern mit der Abmeldung vom Religionsunterricht einverstanden sein, bis der Schüler 18 Jahre alt ist. In der schriftlichen Erklärung müssen die Eltern oder der Schüler der Schule lediglich mitteilen, dass der Schüler nicht am Religionsunterricht teilnehmen wird. Begründen müssen sie die Abmeldung nicht. Statt Religionsunterricht steht für den Schüler dann meist Ethikunterricht auf dem Stundenplan. Eine Abmeldung vom Ethikunterricht ist nicht möglich.
Der Religionsunterricht zählt grundsätzlich zu den Pflichtfächern. Für Schüler anderer Konfessionen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen möchten, rückt der Ethikunterricht an die Stelle des Pflichtfaches. Schwänzt der Schüler den Unterricht, verletzt er seine Pflichten.
Neben einer schlechten Note droht dann auch ein Bußgeld. Im Unterschied zum Religionsunterricht gilt für Schulgottesdienste keine Teilnahmepflicht. Wegen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, kann jeder Schüler selbst entscheiden, ob er an einem schulischen Gottesdienst teilnehmen möchte oder ob nicht.
Die Beurlaubung vom Schulunterricht wegen einer religiösen Feierlichkeit
Gehört ein Schüler einer bestimmten Religion an und möchte er an einem religiösen Fest oder einer religiösen Zeremonie teilnehmen, hat er ein Recht darauf, deswegen vom Schulunterricht befreit zu werden. Voraussetzung ist aber, dass die religiöse Tradition diese Feierlichkeit vorschreibt und der Schüler der Religion erkennbar angehört. Beantragt eine katholische Schülerin beispielsweise einen Tag unterrichtsfrei, weil ihr Bruder seine Kommunion feiert, wird die Beurlaubung genehmigt werden.
Gleiches gilt, wenn ein muslimischer Schüler beurlaubt werden möchte, um zusammen mit seiner Familie das traditionelle Ramadanfest zu feiern.
Das Recht auf eine Beurlaubung vom Unterricht bezieht sich aber grundsätzlich nur auf kurze Zeiträume und setzt einen konkreten Anlass voraus. Eine generelle Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen ist nicht möglich. Ein häufiges Streitthema in diesem Zusammenhang ist der Sportunterricht.
Einige Eltern möchten nicht, dass ihre Kinder am Sportunterricht teilnehmen und begründen dies mit moralischen und theologischen Gründen. Die Rechtsprechung versucht in solchen Fällen, einen Kompromiss zu finden. Meist sieht dieser so aus, dass eine Befreiung vom Sportunterricht nicht bewilligt wird. Allerdings muss die Schule alle organisatorischen Möglichkeiten ausschöpfen, um religiösen Gewissenkonflikten entgegenzuwirken.
Dazu kann gehören, dass Jungen und Mädchen getrennten Sportunterricht haben, die betroffenen Schüler eine spezielle Sportbekleidung tragen dürfen und die betroffenen Schüler einzelne, als unkeusch eingestufte Sportübungen nicht mitmachen müssen. Für Ausflüge und Schulfahrten gelten spezielle Regelungen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer ergeben.
Das Neutralitätsgebot
Eine öffentliche Schule muss das sogenannte Neutralitätsgebot erfüllen. Das bedeutet, dass eine Schule keine gezielte Werbung für eine religiöse oder auch politische Anschauung machen darf. Die Lehrer müssen unterschiedliche religiöse Haltungen respektieren.
Allerdings dürfen sie natürlich ihre eigene Meinung vertreten und mit den Schülern über verschiedene Vorstellungen diskutieren. Ihre Religionszugehörigkeit durch das Tragen einer bestimmten Kleidung zu demonstrieren, ist in vielen Bundesländern und an den meisten Schulen aber nicht erlaubt.
Da die Lehrer einen Erziehungsauftrag haben und als Autoritätspersonen auftreten, müssen sie das Neutralitätsgebot einhalten. Schüler hingegen müssen das Neutralitätsgebot nicht erfüllen. Sie dürfen deshalb beispielsweise bestimmte Kopfbedeckungen als Zeichen ihrer Religionszugehörigkeit im Schulunterricht tragen.
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