Die wichtigsten Infos rund um die Schulpflicht

Die wichtigsten Infos rund um die Schulpflicht 

Aus den Landeschulgesetzen der Bundesländer geht der Bildungs- und Erziehungsauftrag hervor, den die Schulen haben. Damit die Schulen diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag aber auch tatsächlich erledigen können, gilt hierzulande die Schulpflicht.

Nun wird sich so mancher aber vielleicht fragen, wer eigentlich schulpflichtig ist, wann die Schulpflicht beginnt, wann sie endet und ob es Möglichkeiten gibt, sich von der Schulpflicht befreien zu lassen.

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Antworten auf diese und ähnliche Fragen liefert die folgende Übersicht
mit den wichtigsten Infos rund um die Schulpflicht:
 
 

 

Für wen gilt die Schulpflicht?

In Deutschland gilt die Schulpflicht für alle diejenigen, die im schulpflichtigen Alter sind. Dabei sind bei Kindern die Eltern dafür zuständig und verantwortlich, sicherzustellen, dass die Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. Volljährige Schüler hingegen tragen die Verantwortung für die Erfüllung ihrer Schulpflicht selbst.

Die Schulpflicht verpflichtet dazu, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, sich am Unterricht zu beteiligen, die Hausaufgaben zu erledigen und an verbindlichen Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeiten wie beispielsweise Ausflügen oder Klassenfahrten teilzunehmen. Wenn es heißt, dass die Schulpflicht für alle im schulpflichtigen Alter gilt, so sind damit grundsätzlich auch wirklich alle gemeint.

So müssen nicht nur Kinder deutscher Eltern, sondern auch Kinder mit Migrationshintergrund in die Schule. Religiöse, kulturelle, ideologische, sachliche oder andere Gründe entbinden nämlich nicht von der Schulpflicht. Gleiches gilt für Kinder von Zirkusleuten, Schaustellern, Schiffern und anderen ohne festen Wohnsitz. Halten sie sich länger als drei Tage an einem Ort auf, müssen die Kinder die Schule dieses Ortes besuchen.

Beziehen sie das Winterquartier, besuchen die Kinder ihre Stammschule oder eine sogenannte rollende Schule. Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern sind schulpflichtig, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist. Der Ausdruck gewöhnlicher Aufenthalt ist jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich definiert, was zur Folge hat, das meist nur Kinder mit längerfristiger Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis in die Schule gehen. 

 

Ab wann fängt die Schulpflicht an?

Grundsätzlich beginnt die Schulpflicht, wenn ein Kind sechs Jahre alt ist. Jedes Bundesland legt dabei einen bestimmten Stichtag fest und wenn das Kind bis zu diesem Stichtag seinen sechsten Geburtstag bereits gefeiert hat, geht es ab Herbst in die Schule. Hat das Kind nach dem Stichtag Geburtstag, wird es erst im Herbst des Folgejahres eingeschult.

Der Stichtag steht jeweils in den Landesschulgesetzen, in Schleswig-Holstein ist es beispielsweise der 30. Juni, in Rheinland-Pfalz der 31. August und in Berlin der 31. Dezember. Ist ein Kind physisch, psychisch und intellektuell so weit entwickelt, dass es auch früher eingeschult werden kann, können die Eltern eine vorzeitige Einschulung beantragen. Um das Kind vor einer Überforderung zu schützen, prüft die Schulleitung dann die sogenannte Schulreife des Kindes.

Je nach Bundesland erfolgt dies durch einen Schulreifetest oder eine Untersuchung durch den Schularzt und den Schulpsychologen. Anhand der Ergebnisse wird anschließend entschieden, ob das Kind früher eingeschult werden kann oder ob nicht.

Im Gegenzug ist es aber auch möglich, die Einschulung zurückzustellen, wenn das Kind zwar schon sechs Jahre alt ist, aber die Untersuchungen ergeben, dass das Kind noch nicht schulfähig ist. Je nach Bundesland kann das Kind dann bis zu zwei Jahre später eingeschult werden.

 

 


Wie läuft die Anmeldung an der Schule ab?

Da bei minderjährigen Kindern die Eltern für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind, müssen die Eltern ihr Kind an einer Grundschule anmelden. Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, ist dieser für die Anmeldung zuständig, bei gemeinsamem Sorgerecht müssen aber beide Elternteile unterschreiben. Melden die Eltern ihr Kind nicht an, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.

Welche staatliche Schule das Kind besucht, hängt vielfach nicht von den Wünschen der Eltern oder des Kindes ab, sondern vielmehr davon, wo der Schüler wohnt. Um sicherzustellen, dass die Schülerzahlen an den verschiedenen Schulen einer Stadt gleichmäßig sind, gibt es nämlich Schulbezirke und je nach Wohnort wird das Kind dann einer bestimmten Schule zugewiesen. Diese Regelung betrifft üblicherweise Grund-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen.

Möchten die Eltern, dass ihr Kind eine andere Schule besucht, als die, der es zugewiesen wurde, können sie einen Annahmeauftrag an der Wunschschule stellen. Liegen keine besonderen, wichtigen Gründe vor, kann diese Schule die Aufnahme aber ablehnen. Bei staatlich genehmigten Privatschulen wie beispielsweise Waldorf- oder Montessorischulen ist die Anmeldung nicht von Schulbezirken abhängig, die Schulen müssen dem Aufnahmeantrag aber auch nicht stattgeben.  

 

Wie lange dauert die Schulpflicht?

Bis zu welchem Alter ein Schüler schulpflichtig ist, hängt von der Regelung des jeweiligen Bundeslandes ab. Es gibt also keine einheitliche Altersgrenze für das Ende der Schulpflicht. Zunächst handelt es sich bei der Schulpflicht um die sogenannte Vollzeitschulpflicht, die gemäß einer bundesweiten Leitlinie neun oder zehn Jahre lang dauert.

Während dieser neun oder zehn Jahre beschäftigt sich der schulpflichtige Schüler also ausschließlich mit seiner Schulausbildung. Dabei gliedert sich die Vollzeitschulpflicht je nach Bundesland in vier oder sechs Jahre auf einer Grundschule und vier, fünf oder sechs Jahre auf einer weiterführenden Schule. Mit Ende der Vollzeitschulpflicht ist die Schulpflicht aber noch nicht beendet, denn die Vollzeitschulpflicht geht in die Teilzeit- oder die Berufsschulpflicht über.

Wer nach seinem Schulbesuch eine Ausbildung absolviert, ist berufsschulpflichtig. Die Berufsschulpflicht endet, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist, in einigen Bundesländern jedoch spätestens im Alter von 21 Jahren.

Derjenige, der die Schule abgeschlossen hat, nun aber keine Ausbildung absolviert und auch keinen Job gefunden hat, ist in einigen Bundesländern dazu verpflichtet, an einem Berufsgrundbildungsjahr oder einem Lehrgang an einer Berufsschule teilzunehmen. Wer auf eine weiterführende Schule geht und dabei die Oberstufe, also Sekundarstufe II, besucht, erfüllt damit automatisch seine Teilzeitschulpflicht. 
 

 

Besteht die Möglichkeit, sich von der Schulpflicht befreien zu lassen?

Grundsätzlich gibt es nur einen einzigen Grund, der ein Kind von der Schulpflicht entbindet, nämlich wenn das Kind derart körperlich, seelisch oder geistig behindert ist, dass weder der Besuch einer normalen Schule noch die Förderung an einer Sonderschule möglich ist.

Andere Gründe für die Befreiung von der Schulpflicht lässt die Rechtsprechung nicht gelten. Die Schulpflicht wurde 1919 eingeführt, um allen Kindern eine vergleichbare Schulausbildung zu ermöglichen und gleichzeitig zu verhindern, dass sich bestimmte Bevölkerungsgruppen durch Privat- oder Heimunterricht absondern.

Klagen von Eltern, die aus religiösen, weltanschaulichen oder ideologischen Gründen eine Befreiung von der Schulpflicht erreichen wollen, werden daher regelmäßig abgewiesen. In Absprache mit der Schulleitung oder der Schulaufsichtsbehörde ist es aber möglich, eine Befreiung von bestimmten Schulfächern, beispielsweise Religion oder Sport, zu vereinbaren.  

 

Was passiert, wenn die Schulpflicht missachtet wird?

Bei minderjährigen Kindern liegt es in der Verantwortung der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder pünktlich und regelmäßig zur Schule gehen. Kümmern sich die Eltern nicht darum, müssen sie mit einem Bußgeld oder sogar Erzwingungshaft rechnen.

Schicken die Eltern ihr Kind aus beispielsweise religiösen Gründen bewusst nicht in die Schule, machen sie sich strafbar und riskieren eine hohe Geldstrafe. Grundsätzlich kann aber auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Als Schüler beinhaltet die Schulpflicht neben der Anwesenheit auch die Beteiligung am Unterricht und das Erledigen der Hausaufgaben. Wer sich nicht daran hält, dem drohen Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen. Erziehungsmittel sind pädagogische Maßnahmen des Lehrers, zu denen beispielsweise Ermahnungen, Einträge ins Klassenbuch, Nachsitzen, Ausschlüsse vom laufenden Unterricht oder Briefe an die Eltern gehören.

Ordnungsmaßnahmen sind strengere Mittel mit weiterreichenden Folgen. Sie umfassen das Versetzen in eine andere Schulklasse oder an eine andere Schule, einen längeren Ausschluss vom Schulunterricht oder auch den Verweis von grundsätzlich allen Schulen. Daneben können aber auch andere Maßnahmen ergriffen werden, um einen regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen, beispielsweise indem die Polizei den Schüler jeden Morgen zur Schule bringt.

 

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Ein Gedanke zu „Die wichtigsten Infos rund um die Schulpflicht“

  1. Die Schulpflicht verstößt gegen das Grundgesetz
    Bildung ist ein hohes Gut. Leider werden Bildung und Schule oft gleichgesetzt, als wäre die Schule die einzige Institution, die Bildung vermitteln kann. Lehnt jemand dieses Bildungsmonopol der Schulen ab, wird er kriminalisiert, drangsaliert und verfolgt. Die rigide Schulgesetzgebung, wie sie in Deutschland üblich ist, ist in den restlichen europäischen Ländern unbekannt. Dort besteht eine Bildungspflicht, keine Schulgebäudeanwesenheitspflicht

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