Die wichtigsten Infos zur Religionsfreiheit an Schulen

Die wichtigsten Infos zur Religionsfreiheit an Schulen 

Die ersten beiden Absätze in Artikel 4 des Grundgesetzes garantieren, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich ist. Dadurch soll sichergestellt sein, dass jeder seine Religion ungestört ausüben kann.

Der zweite Absatz von Artikel 7 räumt Eltern außerdem das Recht ein, darüber zu bestimmen, ob ihr Kind am Religionsunterricht teilnimmt.

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Der nächste Absatz dieses Artikels besagt allerdings, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach ist. In anderen Worten beutetet das, dass der Staat durch das Grundgesetz dazu verpflichtet ist, den Religionsunterricht in die Lehrpläne aufzunehmen.

Nun stellt sich aber die Frage, wie dies in der Praxis geregelt wird. Schließlich wird eine öffentliche Schule üblicherweise von Schülern besucht, die verschiedenen Religionen angehören. Zudem betrifft die Glaubensrichtung nicht nur den Religionsunterricht, sondern kann sich beispielsweise auch auf den Sportunterricht oder ganz allgemein auf die Bekleidung auswirken.

 

 

Hier daher die wichtigsten Infos zur Religionsfreiheit an Schulen in der Übersicht: 

 

Was gilt für den Religionsunterricht?

Grundsätzlich ist die Schule dazu verpflichtet, es zu respektieren, dass Schüler und deren Eltern verschiedene religiöse Vorstellungen vertreten können. Wird eine Schule von einer größeren Gruppe von Schülern besucht, die einer Konfession oder Religion angehören, muss die Schule diesen Schülern einen entsprechenden Religionsunterricht anbieten. Eine Ausnahme gilt für Muslime, denn sie unterrichten ihre Schüler meist in eigenen Koranschulen.

Trotzdem ist in einigen Bundesländern geplant, muslimischen Religionsunterricht in deutscher Sprache einzuführen. Wird konfessionsgebundener Religionsunterricht an der Schule angeboten, ist dieser Unterricht für die Schüler der jeweiligen Konfession grundsätzlich ein Pflichtfach.

Für Schüler, die an diesem Unterricht aber nicht teilnehmen möchten, und für Schüler, die anderen Religionen ohne eigenen Religionsunterricht angehören, wird an den meisten Schulen Ethikunterricht als Alternative angeboten.

Die Teilnahme am Religions- oder alternativ Ethikunterricht ist verpflichtend. Schwänzt ein Schüler diesen Unterricht, drohen ihm somit die gleichen Konsequenzen wie in jedem anderen Schulfach auch. Im Unterschied dazu ist die Teilnahme an Schulgottesdiensten, Andachten oder Gebeten aber immer freiwillig. 

 

 

Wann und wie ist es möglich,

sich vom Religionsunterricht abzumelden?

Möchte ein Schüler nicht an dem angebotenen Religionsunterricht teilnehmen, besteht die Möglichkeit, sich abzumelden. Hierfür reicht es aus, wenn ein Elternteil die Abmeldung schriftlich erklärt, eine Begründung ist nicht notwendig.

Ist ein Schüler älter als 14 Jahre, ist er bereits religionsmündig. Das bedeutet, er kann selbst darüber entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder ob nicht. Eine Zustimmung seiner Eltern braucht er für eine Abmeldung nicht mehr, sondern er kann seine Abmeldung auch selbst schriftlich erklären.

Eine Ausnahme gilt allerdings in Bayern und im Saarland, denn hier müssen die Eltern der Abmeldung zustimmen, bis der Schüler 18 Jahre alt ist. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedeutet aber nicht, dass der Schüler dann Freistunden hat.

Stattdessen muss er nämlich an den meisten Schulen am Ethikunterricht oder einem anderen Ersatzunterricht teilnehmen, wobei eine Abmeldung vom Alternativunterricht nicht möglich ist. Gehört ein Schüler hingegen keiner oder einer anderen Konfession an und möchte er an einem konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen, muss er einen Antrag bei der Schulleitung stellen.  

      
 

 

Ist eine Befreiung vom Unterricht

wegen religiöser Feste möglich?

Steht ein religiöses Fest oder eine Zeremonie bevor, an der ein Schüler mit religiösem Glaubensbekenntnis teilnehmen möchte, hat er grundsätzlich das Recht auf eine Beurlaubung vom Schulunterricht. So kann eine katholische Schülerin beispielsweise einen Tag Unterrichtbefreiung beantragen, wenn sie oder jemand aus ihrer Familie die Heilige Kommunion feiert.

Genauso kann ein muslimischer Schüler einen Antrag auf Beurlaubung stellen, um an dem traditionellen Fest zum Abschluss des Ramadan teilnehmen zu können.

Voraussetzung für eine Befreiung vom Schulunterricht ist aber, dass der Schüler dem jeweiligen Glauben angehört und diesen praktiziert. Zudem muss die Religion vorschreiben, dass der Feiertag, das Fest oder die Zeremonie begangen wird. 
 

 

 

Was gilt für religiöse Zeichen

wie ein Kreuz oder ein Kopftuch?

Für die Schule gilt das sogenannte Neutralitätsgebot. Das bedeutet, dass es einer staatlichen Schule verboten ist, gezielt für bestimmte religiöse oder auch politische Anschauungen zu werben. Auch die Lehrer dürfen Schüler nicht beeinflussen. Lehrer dürfen zwar selbstverständlich ihre eigene Meinung vertreten und mit den Schülern über ihre Anschauungen diskutieren, aber sie dürfen Schülern ihre Meinung nicht aufdrängen und müssen gegensätzliche Haltungen akzeptieren.

Um niemanden gegen seinen Willen mit religiösen Symbolen zu konfrontieren oder seine Haltung durch bestimmte Kleidung zu bekunden, dürfen Lehrkräfte in vielen Bundesländern kein Kopftuch tragen. Dies gilt aber nicht nur für das Kopftuch, sondern auch für andere Kleidungsstücke, die eine Religion, eine Weltanschauung oder eine politische Haltung symbolisieren.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht übrigens auch einen langjährigen Streit in Bayern beendet, bei dem es um das Kreuzzeichen als christliches Symbol in Klassenzimmern ging. So besteht nun infolge des Urteils nach dem bayerischen Schulgesetz die Möglichkeit, Widerspruch gegen ein Kreuz im Klassenzimmer einzulegen und der Schulleiter muss dann eine Lösung finden, die der Glaubensfreiheit aller Beteiligten gerecht wird.

Für Schüler gilt das Neutralitätsgebot jedoch nicht. Da Schüler weder einen Erziehungsauftrag haben noch als Autoritätspersonen in den Schulen auftreten, dürfen sie also beispielsweise ein Kopftuch tragen.

 

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Was gilt für andere Schulfächer

wie beispielsweise den Sportunterricht?

Es gibt einige Schulfächer, bei denen es immer wieder zu Unstimmigkeiten kommt. Ein Beispiel hierfür ist der Sportunterricht. So äußern strengreligiöse Eltern regelmäßig Bedenken, wenn Mädchen und Jungen gemeinsam unterrichtet werden oder Mädchen leicht bekleidet am Sport- und Schwimmunterricht teilnehmen sollen. Unter Berufung auf Bekleidungsvorschriften ihrer Religion, das Recht auf Glaubensfreiheit und Erziehung sowie objektiv begründbare religiöse Vorstellungen beantragen sie häufig eine Befreiung vom Sportunterricht.

Viele Schulen lehnen solche Anträge jedoch ab und berufen sich ihrerseits auf den Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates, der im Grundgesetz verankert ist. Demnach gehört auch der Sportunterricht zu den Pflichtfächern, an denen grundsätzlich alle Schüler teilnehmen müssen. Um solche Konflikte zu lösen, bemühen sich die Gerichte, den beiderseitigen Interessen gerecht zu werden.

Für die Praxis heißt das, dass die Schulen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anbieten und strengreligiösen Schülern Sport- und Schwimmbekleidung erlauben sollten, die den Körper weitgehend bedeckt. Zudem können Sportlehrer entscheiden, dass Schüler an einzelnen Übungen, die gegen sittliche oder moralische Vorstellungen verstoßen könnten, nicht teilnehmen müssen.

Werden diese Regeln eingehalten, müssen Schulen nicht auf jeden möglichen Einwand eingehen und Befreiungen bewilligen.  In allen anderen Schulfächern kommt eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen generell nicht in Frage. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg beispielsweise rechtfertigt selbst eine sehr strenge muslimische Erziehung keine Befreiung vom Sexualunterricht, denn der Erziehungsauftrag des Staates und das Erziehungsrecht der Eltern sind einander gleichgestellt.

Etwas anders sieht es aus, wenn es um Ausflüge und mehrtätige Schulfahrten geht. Hier regeln die Verwaltungsvorschriften der Bundesländer und in Bayern die Rechtverordnungen, ob und wann eine Teilnahmepflicht besteht.

 

 

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