Mögliche Erziehungsmassnahmen und Ordnungsmassnahmen in der Schule

Die wichtigsten Infos zu möglichen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule 

Es ist völlig normal, dass es Tage gibt, an denen die Schule keinen Spaß macht und der Schüler angesichts seines Stundenplans am liebsten zu Hause bleiben würde. Genauso gehören ein bisschen Tratsch und harmlose Streiche zum Schulalltag dazu, ebenso wie kleine Streitereien, die aber meist schnell wieder beigelegt sind.

 

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Treibt es der Schüler aber zu bunt, muss er damit rechnen, dass Erziehungs- oder gar Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.

Welche dies sein können, welche Konsequenzen sie haben und wie sich der Schüler wehren kann, wenn er zu Unrecht bestraft wird, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos zu möglichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule: 

 

Mögliche Erziehungsmaßnahmen in der Schule

Bei Erziehungsmaßnahmen handelt es sich um einfache Maßnahmen, bei denen der pädagogische Zweck im Vordergrund steht. Durch Erziehungsmaßnahmen hat der Lehrer die Möglichkeit, den Schüler etwas zu mäßigen und ihn gleichzeitig zu belehren.

 

Zu den Erziehungsmaßnahmen, die ein Lehrer ergreifen kann, gehört beispielsweise, dass er

·         den Schüler ermahnt.
·         ein Gespräch mit dem Schüler führt.
·         einen Eintrag ins Klassenbuch vornimmt.
·         den Schüler an einen anderen Platz im Klassenzimmer umsetzt.
·         dem Schüler vorübergehend Gegenstände wie beispielsweise
das Handy wegnimmt, wenn diese den Unterricht stören.

·         den Schüler von der laufenden Unterrichtsstunde ausschließt.
·         den Schüler nachsitzen und unter Aufsicht Aufgaben lösen
lässt, um so versäumten Lehrstoff nachzuholen oder Lehrinhalte zu vertiefen.

·         dem Schüler eine Strafarbeit aufgibt.
·         die Eltern des Schülers schriftlich darüber informiert, dass
der Schüler beispielsweise keine Hausaufgaben gemacht hat oder sich nicht am Unterricht beteiligt.

 

 

In den Schulgesetzen der Bundesländer sind einige Erziehungsmaßnahmen aufgeführt, die sich jedoch in erster Linie als Beispiele und nicht als abschließende Aufzählung verstehen. Dies erklärt sich damit, dass der Lehrer oder das Lehrerkollegium darüber entscheiden können und sollen, welche Maßnahme wann sinnvoll ist.

Eine verbindliche Aufzählung würde ihren Ermessensspielraum zu sehr einschränken. Generell gilt aber, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss. Das bedeutet, dass die Maßnahme zum einen immer in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat stehen muss. Zum anderen muss der Lehrer aus den Mitteln, die zur Verfügung stehen und Erfolg versprechen, zunächst die mildeste Maßnahme auswählen. Bringt diese nicht den gewünschten Erfolg, kann er zunehmend härter durchgreifen.

Nicht zulässig sind aber Erziehungsmaßnahmen, die den Schüler diskriminieren oder herabsetzen, beispielsweise in der Form, dass sich der Schüler in eine Ecke stellen oder seitenlang immer den gleichen Satz schreiben muss. Zudem dürfen Erziehungsmaßnahmen nicht ergriffen werden, wenn sie lediglich als abschreckendes Beispiel für eine Tat gedacht sind, die gar nicht stattfand, wenn sie aus dem Affekt heraus entstehen oder wenn sie als Kollektivmaßnahme gegen die ganze Klasse verhängt werden. Außerdem muss der Lehrer gerecht bleiben.

Er kann also bei verschiedenen Schülern für die gleiche oder eine vergleichbare Tat nicht einfach unterschiedlich harte Erziehungsmaßnahmen ergreifen.  
 

Fühlt sich der Schüler ungerecht behandelt, kann er sich mit einem formlosen Rechtsbehelf gegen die Erziehungsmaßnahme wehren. Ein formloser Rechtsbehelf kann mündlich, telefonisch oder schriftlich eingelegt werden, bei minderjährigen Schülern müssen dies aber die Eltern übernehmen. Üblicherweise wird im ersten Schritt eine Beschwerde in Form einer Gegendarstellung eingereicht, in der der Schüler die Situation aus seiner Sicht schildert.

Die Schule muss die Beschwerde daraufhin sachlich überprüfen. Entscheidet sie zugunsten des Schülers, wird die Strafe abgemildert oder erlassen, hält die Schule die Erziehungsmaßnahme für richtig, hat sie weiterhin Bestand. Im nächsten Schritt könnte eine Aufsichts- oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden. Dies will aber gut überlegt sein und sollte nur dann erfolgen, wenn es tatsächlich einen nachweisbaren Grund für eine Beschwerde gibt.  

 

Mögliche Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Für Ordnungsmaßnahmen gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip, was bedeutet, dass Ordnungsmaßnahmen verhängt werden können, aber nicht müssen. In den Schulgesetzen der Bundesländer ist meist festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst dann ergriffen werden dürfen, wenn Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg gebracht haben.

Zudem müssen auch Ordnungsmaßnahmen im Hinblick auf die Art, die Schwere und die Folgen immer in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen. Ordnungsmaßnahmen kommen grundsätzlich in Betracht, wenn der Schüler beispielsweise schwer oder wiederholt gegen Pflichten verstößt, den Schulbetrieb ernsthaft beeinträchtigt oder die Sicherheit anderer gefährdet.

Durch die verhängte Ordnungsmaßnahme sollen der Schüler für seine Pflichtverletzung bestraft, erzieherische Inhalte vermittelt und der Unterricht samt Erziehungsarbeit in der aktuellen Situation und künftig gesichert werden. Anders als die Erziehungsmaßnahmen sind die möglichen Ordnungsmaßnahmen in den Schulgesetzen vorgegeben.

 

 

Demnach kommen folgende in Frage:

·         ein schriftlicher Verweis
·         die Versetzung in eine Parallelklasse
·         die Androhung, vom Unterricht ausgeschlossen zu werden
·         der vorübergehende Ausschluss von einem Unterrichtsfach oder dem gesamten Unterricht
·         der Ausschluss von der Schule und der Verweis an eine andere Schule der gleichen Art
·         der Ausschluss von allen Schulen der gleichen Art im gesamten Bundesland

 

 

Mit Ausnahme vom schriftlichen Verweis, gegen den ein formloser Rechtsbehelf eingelegt werden kann, handelt es sich bei den meisten anderen Ordnungsmaßnahmen um sogenannte förmliche Verwaltungsakte. Möchte sich der Schüler gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme wehren, muss er zunächst innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.

Wird dieser abgelehnt, bleibt nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

 

 

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule

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