Die wichtigsten Infos zu formlosen
Rechtsbehelfen in der Schule
In der Schule läuft nicht immer alles ganz so harmonisch und rund wie gewünscht. Natürlich müssen Schüler mit Konsequenzen rechnen, wenn sie sich danebenbenehmen. Aber auch Lehrer sind nur Menschen und können einmal einen schlechten Tag haben oder eine falsche Entscheidung treffen.
Möchten Schüler oder Eltern erreichen, dass eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidung zurückgenommen wird, oder möchten sie auf andere Missstände aufmerksam machen, haben sie die Möglichkeit, sich zu beschweren.
Im Normalfall sollte dazu zunächst das Gespräch mit dem Lehrer gesucht werden, durch den sich der betroffene Schüler ungerecht behandelt fühlt. Führt dieses Gespräch zu keinem Ergebnis und können auch der Klassenlehrer oder ein Vertrauenslehrer nicht weiterhelfen, kann eine Beschwerde eingereicht werden.
Das Rechtsmittel, das dabei zum Einsatz kommt, ist ein sogenannter formloser Rechtsbehelf.
Die wichtigsten Infos zu formlosen Rechtsbehelfen in der Schule
Formlose Rechtsbehelfe sind, wie die Bezeichnung bereits besagt, an keine bestimmte Form gebunden. Das bedeutet, es müssen keine Formulare ausgefüllt oder Anträge gestellt werden. Stattdessen kann ein Rechtsbehelf sowohl mündlich und telefonisch als auch schriftlich eingelegt werden.
Generell ist ein schriftlicher Rechtsbehelf aber am sinnvollsten, um dem eigenen Anliegen Nachdruck zu verleihen. Fristen gibt es im Zusammenhang mit einem formlosen Rechtsbehelf nicht. Legen ein Schüler oder seine Eltern einen Rechtsbehelf ein, muss die jeweilige Behörde diesen entgegennehmen, ihn sachlich überprüfen und bescheiden.
Bescheiden bedeutet, dass die Schule den Schüler oder seine Eltern über ihre Entscheidung informieren muss, also mitteilen muss, ob sie der Beschwerde abhilft oder ob nicht. Begründen muss die Schule ihre Entscheidung aber grundsätzlich nicht.
Bei schulischen Angelegenheiten kommen drei verschiedene Rechtsbehelfe in Frage, nämlich die Gegenvorstellung, die Aufsichtsbeschwerde oder die Petition. Welcher dieser Rechtsbehelfe eingelegt werden sollte, hängt davon ab, um welches Anliegen es geht und was mit der Beschwerde erreicht werden soll.
Die Gegenvorstellung
Bei der Gegenvorstellung schildert der Schüler den Sachverhalt aus seiner Sicht. Wurde beispielsweise eine Strafe verhängt, die der Schüler für nicht gerechtfertigt hält, kann er die Gegenvorstellung nutzen, um zu erklären, wie er die Situation sieht und wie es zu dem Vorfall kam. Die Gegenvorstellung richtet sich an die Schule selbst.
Ist der Schüler volljährig, kann er den Rechtsbehelf selbst einlegen, bei einem minderjährigen Schüler müssen die Eltern die Gegenvorstellung einreichen. Das Ziel der Gegenvorstellung besteht darin, zu erreichen, dass die verhängte Strafe aufgehoben oder zumindest geändert wird.
Der Schüler oder seine Eltern sollten die Gegenvorstellung aber möglichst immer begründen, den Vorfall also nicht nur aus der eigenen Sicht schildern, sondern auch erklären, weshalb sich der Schüler so verhalten hat. Die Schulleitung überprüft nämlich den Sachverhalt und wenn der Schüler sein Verhalten plausibel begründen kann, steigen seine Chancen, dass die Schule ihre Entscheidung noch einmal zu seinen Gunsten überdenkt.
Die Aufsichtsbeschwerde
Zusätzlich oder anstelle einer Gegenvorstellung kann eine Aufsichtsbeschwerde als Rechtsbehelf eingelegt werden. Eine Aufsichtsbeschwerde wird nicht bei der Schulleitung eingereicht, sondern richtet sich unmittelbar an die übergeordnete Behörde.
Diese Behörde, beispielsweise das staatliche Schulamt, wendet sich daraufhin an die Schule und erfragt, wie es zu dem Sachverhalt kam und welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden. Kommt die Schulaufsicht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung eines Lehrers, der Schulleitung oder der Klassenkonferenz unrechtmäßig oder aus pädagogischer Sicht unsinnig ist, kann sie diese Entscheidung aufheben.
Dabei wird bei einer Aufsichtbeschwerde zwischen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde unterschieden:
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Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde geht es um das persönliche Auftreten oder Verhalten eines Lehrers. Behandelt ein Lehrer einen Schüler beispielsweise ungerecht, macht er ihn vor der gesamten Klasse fertig oder hat der Lehrer ein anderes Fehlverhalten an den Tag gelegt, können sich der Schüler oder seine Eltern mittels Dienstaufsichtsbeschwerde über den Lehrer beschweren.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber auch dann möglich, wenn der Schüler, der den Rechtsbehelf einlegt, gar nicht selbst oder nicht direkt betroffen ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Lehrer einen anderen Schüler ständig benachteiligt oder wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber der einzige Rechtsbehelf, der auch ohne direkte Beteiligung eingelegt werden kann. Bei allen anderen Rechtsbehelfen muss der Schüler selbst betroffen sein.
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Bei einer Fachaufsichtsbeschwerde stehen ausschließlich inhaltliche Fragen auf dem Prüfstand. Während die Dienstaufsichtsbeschwerde Kritik am Lehrer übt, übt die Fachaufsichtsbeschwerde Kritik an der Sache. Eine Fachaufsichtsbeschwerde kann beispielsweise dann angebracht sein, wenn der Lehrer seinen Schülern Lehrinhalte falsch beibringt oder Klassenarbeiten nicht richtig korrigiert.
Entschließen sich ein Schüler oder seine Eltern dazu, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, sollten sie tatsächlich einen Grund zur Beschwerde haben und ihre Beschwerde auch immer plausibel begründen. Eine Aufsichtsbeschwerde kann nämlich weitreichende Konsequenzen für den kritisierten Lehrer haben und ist deshalb kein Instrument, das leichtfertig und unüberlegt eingesetzt werden sollte.
Die Petition
Die dritte Variante des formlosen Rechtsbehelfs ist die Petition. Ähnlich wie die Gegenvorstellung und die Aufsichtsbeschwerde verfolgt auch eine Petition das Ziel, ein Verhalten zu kritisieren und gleichzeitig zu erreichen, dass eine bestimmte Verwaltungshandlung durchgeführt wird.
Allerdings wenden sich der Schüler oder seine Eltern bei einer Petition nicht an die Schulleitung oder die Schulaufsicht, sondern an den Petitionsausschuss des Landtags.
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