Schülerrechte Teil II: Meinungsfreiheit an Schulen

Schülerrechte Teil II: Meinungsfreiheit an Schulen

Schüler haben jede Menge Pflichten. So müssen sie beispielsweise in der Schule erscheinen und am Unterricht teilnehmen. Aber Schüler haben auch jede Menge Rechte. Im ersten Teil unserer mehrteiligen Reihe ging es um die Religionsfreiheit. Dieser zweite Teil nimmt sich das Thema “Meinungsfreiheit an Schulen” vor.

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Die rechtlichen Grundlagen und die Umsetzung der Meinungsfreiheit

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 5, Absatz 1 jedem das Recht auf die freie Äußerung seiner Meinung. Das bedeutet, dass jeder seine Meinung sagen und anderen gegenüber vertreten darf. Dabei kann die Meinungsäußerung mündlich, schriftlich oder durch Grafiken wie Bilder oder Fotos erfolgen. Dieses Grundrecht gilt natürlich auch für Schüler und dies sowohl außerhalb als auch in der Schule.

Zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen gehört es, die Schüler darin zu unterstützen, sich eigene Meinungen zu bilden. Die Schulleitung und die Lehrer sollen es also fördern, dass die Schüler eigene Standpunkte einnehmen und lernen, ihre Haltung mit Argumenten zu begründen.

Gleichzeitig sollen sie die Schüler dazu ermutigen, ihre Meinung zu äußern. Dies gilt natürlich sowohl für zustimmende Haltungen als auch für kritische Äußerungen. Gegenteilige Haltungen dürfen und sollen sachlich diskutiert werden. Dürfen die Schüler ihre Meinung hingegen nicht frei äußern oder wird gar versucht, den Schülern eine bestimmte Meinung aufzuzwingen, verstößt die Schule gegen ihre Pflichten.

Die Grenzen der freien Meinungsäußerung

Grundsätzlich sollen Schüler darin bestärkt werden, von ihrem Recht auf die freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen. Allerdings hat alles seine Grenzen. So kann der Lehrer einem Schüler weitere Äußerungen untersagen, wenn der Schüler eine Meinung kundtut, die überhaupt nichts mit den behandelten Unterrichtsinhalten oder dem Unterricht als solches zu tun hat.

Gleiches gilt, wenn der Schüler eine Meinung äußert, die die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt oder wie beispielsweise eine Beleidigung einen Straftatbestand erfüllt. Handelt es sich bei der geäußerten Meinung um politische Werbung oder versteckte Verkaufsaktivitäten, muss der Lehrer dies ebenfalls nicht dulden.

Neben mündlichen Äußerungen können Schüler ihre Haltung auch durch Buttons, Abzeichen und andere Symbole zum Ausdruck bringen. Dies ist erlaubt, solange die Symbole keine rassistische oder diskriminierende Haltung verdeutlichen und keine kommerzielle oder politische Werbung bezwecken.

Außerdem darf die Schulleitung das Tragen von Abzeichen verbieten, die negative Auswirkungen auf den Schulfrieden, den Schulbetrieb, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Achtung von Persönlichkeit und Ehre anderer oder die Erziehung zu einer toleranten Haltung haben könnten.

Nun gibt es aber auch Formen der Meinungsäußerung, bei denen das Recht auf Meinungsfreiheit, das durch das Grundgesetz garantiert wird, nicht greift. Hierzu gehören in erster Linie Äußerungen und Verhaltensweisen, die sich gezielt und direkt gegen die Schule, die Lehrer, Mitschüler oder andere Personen richten.

Tabu sind also beispielsweise Beschimpfungen und Beleidigungen, Tätlichkeiten und das Beschädigen oder Zerstören von Lehrmaterialien oder Einrichtungsgegenständen. Störungen des Unterrichts oder Aufrufe, den Unterricht zu boykottieren, sind ebenfalls nicht erlaubt. Bringt ein Schüler seine Meinung in einer solchen Form zum Ausdruck, kann er sich nicht auf das Grundgesetz berufen. Auch Sitzstreiks auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe davon sind nicht gestattet. Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit solange gewahrt, wie der Gegenseite Argumente genannt werden können.

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Wird hingegen auf Druckmittel oder auf Methoden zurückgegriffen, die der Gegenseite die Möglichkeit, frei zu entscheiden, nehmen, gilt das Recht auf Meinungsfreiheit nicht. Bei einem Sitzstreik kommt hinzu, dass die Schule dadurch ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht gerecht werden kann. Ähnliches gilt für den Aufruf zu einem Unterrichtsboykott, wobei hier zusätzlich noch die Störung des Schulfriedens und des ordnungsgemäßen Schulbetriebs hinzukommen kann.

Die Schülerzeitung als Instrument der Meinungsfreiheit

Ein wichtiges Instrument für Schüler, das ihnen ermöglicht, ihre Meinung frei und offen zu äußern, ist die Schülerzeitung. Eine Schülerzeitung ist ein Druckerzeugnis, das regelmäßig erscheint. Für die Inhalte, die Gestaltung und den Vertrieb sind die Schüler verantwortlich.

Als periodisches Druckerzeugnis unterliegt die Schülerzeitung den Regeln der Pressegesetze. Außerdem finden die schulrechtlichen Bestimmungen Anwendung, die die Schulgesetze oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes vorgeben. Diese Gesetze und Vorgaben haben unter anderem zur Folge, dass eine Schülerzeitung ein Impressum haben muss. Auch die Wahrheits- und die Sorgfaltspflicht müssen beachtet werden. Gleichzeitig dürfen die Inhalte die Persönlichkeitsrechte anderer nicht verletzen.

Es ist also beispielsweise nicht erlaubt, Lügen über einen Mitschüler zu verbreiten oder in einer beleidigenden Form mit einem Lehrer abzurechnen. Der Schulfrieden darf durch die Inhalte ebenfalls nicht gestört werden. Halten sich die Redakteure und Herausgeber der Schülerzeitung nicht an die Regeln und weigern sie sich, ihre Aussagen in der nächsten Ausgabe richtigzustellen oder eine Gegendarstellung abzudrucken, müssen sie mit Ordnungsmaßnahmen der Schule rechnen.

Schlimmstenfalls kann die Schulleitung sogar anordnen, dass die Schülerzeitung künftig nicht mehr auf dem Schulgelände verteilt werden darf. Außerdem können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Unterschieden werden muss aber zwischen einer Schülerzeitung und einer Schulzeitung. Eine Schülerzeitung ist eine außerschulische Einrichtung, die die Schüler in eigener Verantwortung erstellen, herausgeben und vertreiben. Im Unterschied dazu ist eine Schulzeitung eine schulische Einrichtung.

Sie fällt in den Verantwortungsbereich der Schule, weil die Schulleitung und die Lehrer maßgeblich an der inhaltlichen und optischen Gestaltung beteiligt sind. Eine besondere Variante der Schülerzeitung ist die Abi-Zeitung. Da sie nicht regelmäßig erscheint, sondern es sich um eine einmalige Ausgabe des jeweiligen Jahrgangs handelt, finden die Pressegesetze bei der Abi-Zeitung keine Anwendung. Allerdings ist das kein Freibrief, denn auch in einer Abi-Zeitung sind Inhalte, die gegen geltendes Recht verstoßen, nicht erlaubt.

Um eine vielleicht etwas kritischere Haltung zum Ausdruck zu bringen, ohne dabei eine Verletzung der persönlichen Ehre des betroffenen Lehrers zu riskieren, wird deshalb gerne auf satirische Darstellungen zurückgegriffen. Nicht immer sind Satire und Ironie aber als solche zu erkennen. Der Autor ist daher auf der sicheren Seite, wenn er kurz vermerkt, dass sein Artikel satirisch gemeint ist.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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