Sitzenbleiben in der Grundschule? Teil 2

Sitzenbleiben in der Grundschule? Teil 2

Natürlich löst es keine Freude aus, wenn ein Schuljahr wiederholt werden muss. Aber manchmal ist es sinnvoller, die Versetzung in die nächste Klassenstufe um ein Jahr zu verschieben. Dabei ist gerade die Grundschulzeit eine ganz besondere Zeit. Schließlich entsteht hier das Fundament für die gesamte weitere Schullaufbahn. Doch wie sind eigentlich die Regelungen? Ist es auch schon in der Grundschule möglich, sitzenzubleiben? Und wer entscheidet darüber, wann und ob ein Schuljahr wiederholt werden muss?

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Sitzenbleiben in der Grundschule Teil 2

In einem mehrteiligen Beitrag geben wir einen Überblick zum Thema. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, wann ein Schüler nicht versetzt wird und welche grundsätzlichen Regelungen es zum Sitzenbleiben in der Grundschule gibt.

Außerdem haben wir uns die Grundschulordnungen in Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein angeschaut.

Jetzt, in Teil 2, nehmen wir uns die Vorgaben in den anderen Bundesländern vor!:

Aufrücken bis zur vierten Klasse

Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben beschlossen, dass Schüler bis zur vierten Klasse nicht versetzt werden, sondern automatisch aufrücken. Deshalb müssen Grundschüler nicht befürchten, dass sie ein Grundschuljahr wiederholen müssen.

In Ausnahmefällen ist es zwar möglich, dass ein Schüler auf freiwilliger Basis um ein Jahr zurückgestellt wird. Grundsätzlich wird aber erst zum Ende der vierjährigen Grundschulzeit erstmals über eine Versetzung entschieden.

Wann ein Schüler in die fünfte Klasse versetzt wird, ist unterschiedlich geregelt. In Mecklenburg-Vorpommern ist in Deutsch und Mathe mindestens die Note 4 notwendig. Außerdem darf nur eine 5 und keine 6 im Zeugnis stehen. Allerdings fließen nicht alle Fächer in die Versetzungsentscheidung ein. Religion, Sport, Musik oder Kunst zum Beispiel bleiben mit Blick auf die Versetzung außen vor.

In Thüringen darf ein Viertklässler in Deutsch und Mathe keine 6 und nur in einem der beiden Fächer eine 5 haben. Schlechtere Leistungen mit anderen Fächern auszugleichen, ist nicht möglich.

Sitzenbleiben in der Grundschule

In den übrigen zehn Bundesländern können Grundschüler nach wie vor sitzenbleiben. Die Schulen, die eine flexible Eingangsphase eingeführt haben, sind davon natürlich ausgenommen.

Dabei ist eine Nicht-Versetzung nach der zweiten Klasse in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und in Sachsen möglich. In den anderen Ländern rücken Grundschüler wie nach dem ersten Schuljahr automatisch auf, sodass hier erst nach dem dritten Schuljahr über eine Versetzung entschieden wird.

Die Regelungen, wann der Grundschüler ein Schuljahr wiederholen muss, sind aber wieder je nach Bundesland und Klassenstufe verschieden:

  • Baden-Württemberg: Versetzungsrelevante Fächer sind Deutsch und Mathe, im Übergang zur vierten Klasse kommt der Sachunterricht dazu. Der Grundschüler darf in diesen Fächern höchstens eine 5 und keine 6 haben.
  • Bayern: Maßgeblich für die Versetzung sind die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathe sowie Heimat- und Sachunterricht. Eine 6 kann ausgeglichen werden, wenn der Schüler in den anderen Fächern mindestens eine 4 erreicht hat.
  • Brandenburg: Hat der Grundschüler in allen anderen Schulfächern mindestens eine 4, kann er eine 5 oder 6 damit ausgleichen. In begründeten Fällen kann aber eine Versetzung erfolgen, obwohl die Bedingungen nicht erfüllt sind.
  • Hessen: Für eine Versetzung in die dritte Klasse zählen die Fächer Deutsch, Mathe und Sachunterricht, im Übergang zur vierten Klasse fließen alle Schulfächer in die Entscheidung ein. Im Zeugnis darf maximal eine 5 oder 6 stehen.
  • Niedersachsen: In die dritte Klasse kommt der Grundschüler, wenn er in Deutsch und Mathe mindestens eine 4 hat. Für die Versetzung in die vierte Klasse spielt auch die Note im Sachunterricht eine Rolle. Dann darf der Grundschüler nur eine 5 oder 6 haben. Eine zweite 5 kann er aber ausgleichen, wenn er in zwei anderen Schulfächern mindestens eine 3 hat.
  • Nordrhein-Westfalen: Der Grundschüler braucht in allen Fächern mindestens eine 4. Ist zu erwarten, dass der Schüler im nächsten Schuljahr erfolgreich mitarbeitet, kann er aber auch bei schlechteren Noten versetzt werden.
  • Rheinland-Pfalz: Versetzungsrelevant sind die Fächer Deutsch und Mathe. Der Grundschüler braucht in beiden Fächern mindestens eine 4 und es muss zu erwarten sein, dass er seine Leistungen im nächsten Schuljahr deutlich verbessern kann.
  • Saarland: Für eine Versetzung in die dritte Klasse darf der Grundschüler in Deutsch und Mathe höchstens eine 5 oder 6 haben, im Übergang zur vierten Klasse gilt das auch für den Sachunterricht.
  • Sachsen: In Deutsch, Mathe und im Sachunterricht darf der Grundschüler maximal eine 5, aber keine 6 haben.
  • Sachsen-Anhalt: Eine 6 in Deutsch und Mathe hat zur Folge, dass der Grundschüler das Schuljahr wiederholen muss. Um eine 5 auszugleichen, muss in allen anderen Schulfächern mindestens eine 4 im Zeugnis stehen.

In allen diesen Bundesländern kann der Grundschüler eine Klasse freiwillig wiederholen. In Absprache mit den Eltern ist auch eine Rückstellung wegen besonderer Umstände möglich.

Bei Kindern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die Anforderungen im Sprachunterricht geringer. Denn die Mehrsprachigkeit soll eine Versetzung nicht behindern.

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Bernhard Staube, - Inhaber Agentur für Schülerhilfe, Sabine Menkemann, - Lehrkraft Deutsch/ Mathe, Matthias Kurz, - Pädagoge berufsbildene Schule, Canel Gülcan, Studentin Lehramt Germanistik / Religion, sowie Christian Gülcan, Unternehmer/ Inhaber Medienagentur, Arbeitgeber, Betreiber und Redakteur dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bildung, Lernen, Schulen und Weiterbildung.

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